Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Die in § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 festgesetzte Frist beginnt immer erst mit dem Ereignis des Wegfalles oder der Zerstörung der dort genannten Vorrichtungen oder Anlagenteile zu laufen. (Im Beschwerdefall war die Wasserbenutzung schon vor Eintritt eines derartigen Ereignisses nicht mehr ausgeübt und die Frist vom Stillstand der Anlage an berechnet worden.)Die in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 festgesetzte Frist beginnt immer erst mit dem Ereignis des Wegfalles oder der Zerstörung der dort genannten Vorrichtungen oder Anlagenteile zu laufen. (Im Beschwerdefall war die Wasserbenutzung schon vor Eintritt eines derartigen Ereignisses nicht mehr ausgeübt und die Frist vom Stillstand der Anlage an berechnet worden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000289.X01Im RIS seit
10.09.2003Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014