RS Vwgh 1980/4/22 0289/78

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Veröffentlicht am 22.04.1980
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die in § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 festgesetzte Frist beginnt immer erst mit dem Ereignis des Wegfalles oder der Zerstörung der dort genannten Vorrichtungen oder Anlagenteile zu laufen. (Im Beschwerdefall war die Wasserbenutzung schon vor Eintritt eines derartigen Ereignisses nicht mehr ausgeübt und die Frist vom Stillstand der Anlage an berechnet worden.)Die in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 festgesetzte Frist beginnt immer erst mit dem Ereignis des Wegfalles oder der Zerstörung der dort genannten Vorrichtungen oder Anlagenteile zu laufen. (Im Beschwerdefall war die Wasserbenutzung schon vor Eintritt eines derartigen Ereignisses nicht mehr ausgeübt und die Frist vom Stillstand der Anlage an berechnet worden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000289.X01

Im RIS seit

10.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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