TE Vwgh Erkenntnis 1980/4/22 0289/78

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Veröffentlicht am 22.04.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner über die Beschwerde des L und der EK, beide in K, beide vertreten durch Dr. Gernot Hain, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Hauptplatz 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1977, Zl. 410.359/01 I 4/77, betreffend Vorkehrungen bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner über die Beschwerde des L und der EK, beide in K, beide vertreten durch Dr. Gernot Hain, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Hauptplatz 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1977, Zl. 410.359/01 römisch eins 4/77, betreffend Vorkehrungen bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 450,-- (zusammen: S 900,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Juli 1975 stellte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 fest, daß das im Wasserbuch dieser Behörde unter PZ. nn zugunsten der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Bauparzelle 162 der Liegenschaft EZ. 63, KG. X, eingetragene Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage samt den mit diesem verbundenen Bewässerungs- und Wasserentnahmerechten PZ. n2, n3, n4, und n5 wegen durch Hochwasser verursachten Wegfalles wesentlicher Anlagenteile der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen und Unterbrechung der Wasserbenutzung durch mehr als drei Jahre gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen sei. Zugleich wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, die in der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom 14. Juli 1975 aufgetragenen Löschungsvorkehrungen innerhalb der dort angeführten Fristen durchzuführen. Die Berufung der Beschwerdeführer, welche in Abrede stellten, "bisher Berechtigte" im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 zu sein, da sie die betroffene Liegenschaft in Wahrheit erst nach dem von Gesetzes wegen eingetretenen Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes erworben hätten, wies nach ergänzenden Erhebungen der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 12. August 1977, von der Behebung einer einzelnen, im Zusammenhang nicht weiter interessierenden Löschungsvorkehrung abgesehen, mit dem Argument zurück, die Beschwerdeführer seien mit ihrem Vorbringen präkludiert. In der Begründung der Entscheidung wurde unabhängig davon zur Feststellung, ob ein Aufhebungsgrund gemäß § 68 AVG 1950 vorliege, untersucht, ob der Bescheid erster Instanz inhaltlich dem Gesetz entspreche, und diese Frage bejaht. Der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge, wobei sich mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß hiermit nicht die von der Vorinstanz ausgesprochene Zurückweisung bestätigt, sondern in der Sache abweisend entschieden wurde. Die Beschwerdeführer hätten behauptet, so heißt es in der Begründung - in welcher von Präklusion nicht mehr die Rede ist -, die Wasserkraftanlage habe dem Wasserbuch zufolge nur zum Antrieb einer Holzschleiferei sowie zum Betrieb einer Pappenfabrik gedient; das Wasserbenutzungsrecht sei daher bereits mit Einstellung dieses Schleiferei- und Fabriksbetriebes noch vor der -Mit Bescheid vom 30. Juli 1975 stellte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 fest, daß das im Wasserbuch dieser Behörde unter PZ. nn zugunsten der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Bauparzelle 162 der Liegenschaft EZ. 63, KG. römisch zehn, eingetragene Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage samt den mit diesem verbundenen Bewässerungs- und Wasserentnahmerechten PZ. n2, n3, n4, und n5 wegen durch Hochwasser verursachten Wegfalles wesentlicher Anlagenteile der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen und Unterbrechung der Wasserbenutzung durch mehr als drei Jahre gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erloschen sei. Zugleich wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 aufgetragen, die in der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom 14. Juli 1975 aufgetragenen Löschungsvorkehrungen innerhalb der dort angeführten Fristen durchzuführen. Die Berufung der Beschwerdeführer, welche in Abrede stellten, "bisher Berechtigte" im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zu sein, da sie die betroffene Liegenschaft in Wahrheit erst nach dem von Gesetzes wegen eingetretenen Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes erworben hätten, wies nach ergänzenden Erhebungen der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 12. August 1977, von der Behebung einer einzelnen, im Zusammenhang nicht weiter interessierenden Löschungsvorkehrung abgesehen, mit dem Argument zurück, die Beschwerdeführer seien mit ihrem Vorbringen präkludiert. In der Begründung der Entscheidung wurde unabhängig davon zur Feststellung, ob ein Aufhebungsgrund gemäß Paragraph 68, AVG 1950 vorliege, untersucht, ob der Bescheid erster Instanz inhaltlich dem Gesetz entspreche, und diese Frage bejaht. Der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge, wobei sich mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß hiermit nicht die von der Vorinstanz ausgesprochene Zurückweisung bestätigt, sondern in der Sache abweisend entschieden wurde. Die Beschwerdeführer hätten behauptet, so heißt es in der Begründung - in welcher von Präklusion nicht mehr die Rede ist -, die Wasserkraftanlage habe dem Wasserbuch zufolge nur zum Antrieb einer Holzschleiferei sowie zum Betrieb einer Pappenfabrik gedient; das Wasserbenutzungsrecht sei daher bereits mit Einstellung dieses Schleiferei- und Fabriksbetriebes noch vor der -

nach Ansicht der Beschwerdeführer bewilligungswidrigen - Ausnutzung der Wasserkraft für ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen erloschen; man hätte folglich von jenem zwar nicht ermittelten, jedoch etwa zwölf Jahre zurückliegenden Zeitpunkt für die Berechnung der Dreijahresfrist gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ausgehen müssen. Eine Prüfung, ob das bezeichnete Wasserbenutzungsrecht durch Wegfall des Anlagenzweckes erloschen sei, so wird den Beschwerdeführern entgegnet, habe jedoch unterbleiben können, da die wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25. Mai 1896 keinen im Sinne des § 21 Abs. 5 WRG 1959 verbindlichen Zweck enthalte. Die in Rede stehende Wasserkraftanlage sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens am 3. Mai 1970 zum letzten Mal betrieben worden und das mit ihr verbundene Wasserbenutzungsrecht daher gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nach drei Jahren, also frühestens im Mai 1973, erloschen. Zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbes durch die Beschwerdeführer am 8. Oktober 1971 habe daher das Wasserbenutzungsrecht noch aufrecht bestanden und sei sohin auch auf sie übergegangen. Die Beschwerdeführer stellten also sehr wohl die bisher Berechtigten gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 dar; somit hätten richtigerweise sie den Auftrag zur Durchführung von Löschungsvorkehrungen erhalten. nach Ansicht der Beschwerdeführer bewilligungswidrigen - Ausnutzung der Wasserkraft für ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen erloschen; man hätte folglich von jenem zwar nicht ermittelten, jedoch etwa zwölf Jahre zurückliegenden Zeitpunkt für die Berechnung der Dreijahresfrist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 ausgehen müssen. Eine Prüfung, ob das bezeichnete Wasserbenutzungsrecht durch Wegfall des Anlagenzweckes erloschen sei, so wird den Beschwerdeführern entgegnet, habe jedoch unterbleiben können, da die wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25. Mai 1896 keinen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 verbindlichen Zweck enthalte. Die in Rede stehende Wasserkraftanlage sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens am 3. Mai 1970 zum letzten Mal betrieben worden und das mit ihr verbundene Wasserbenutzungsrecht daher gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 nach drei Jahren, also frühestens im Mai 1973, erloschen. Zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbes durch die Beschwerdeführer am 8. Oktober 1971 habe daher das Wasserbenutzungsrecht noch aufrecht bestanden und sei sohin auch auf sie übergegangen. Die Beschwerdeführer stellten also sehr wohl die bisher Berechtigten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 dar; somit hätten richtigerweise sie den Auftrag zur Durchführung von Löschungsvorkehrungen erhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach ihrem ganzen Vorbringen erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht zu Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 herangezogen zu werden. Es möge sein, so führen sie aus, daß die wasserrechtliche Bewilligung seinerzeit nicht an einen bestimmten Zweck im Sinne des § 21 Abs. 5 WRG 1959 gebunden worden sei. Doch habe es damals ein Wasserrechtsgesetz, wie es heute bestehe, noch nicht gegeben und eine derartige Bindungswirkung folglich auch nicht eintreten können. Entscheidend müsse daher die Eintragung im Wasserbuch sein. Diese besage, daß die Anlage zum Antrieb einer Holzschleiferei und zum Betrieb einer Pappenfabrik diene, während sich dort keine Eintragung des Inhaltes finde, daß ihr Zweck auch die Erzeugung von nicht innerbetrieblich verwendetem Strom sei. Durch die tatsächliche Verwendung der Wasserkraftanlage zur Erzeugung von außerbetrieblich beanspruchtem Strom nach Einstellung des Betriebes der Holzschleiferei und der Pappenfabrik habe deshalb eine konsenswidrige Wasserbenutzung stattgefunden, durch welche die Erlöschensfrist nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nicht hätte verlängert werden können. Um wieviel früher als von den Behörden angenommen das Wasserbenutzungsrecht demnach in Wahrheit schon erloschen sei, hätten diese nicht erhoben; da die Einstellung besagten Betriebes jedoch bereits etwa zwölf Jahre zurückliege und die Beschwerdeführer das Grundstück, mit welchem das Wasserbenutzungsrecht verbunden gewesen sei, festgestelltermaßen erst am 8. Oktober 1971 erworben hätten, seien sie nicht als bisher Berechtigte im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen und dürften daher auch nicht wie geschehen zu den vorgesehenen Vorkehrungen herangezogen werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach ihrem ganzen Vorbringen erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht zu Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 herangezogen zu werden. Es möge sein, so führen sie aus, daß die wasserrechtliche Bewilligung seinerzeit nicht an einen bestimmten Zweck im Sinne des Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 gebunden worden sei. Doch habe es damals ein Wasserrechtsgesetz, wie es heute bestehe, noch nicht gegeben und eine derartige Bindungswirkung folglich auch nicht eintreten können. Entscheidend müsse daher die Eintragung im Wasserbuch sein. Diese besage, daß die Anlage zum Antrieb einer Holzschleiferei und zum Betrieb einer Pappenfabrik diene, während sich dort keine Eintragung des Inhaltes finde, daß ihr Zweck auch die Erzeugung von nicht innerbetrieblich verwendetem Strom sei. Durch die tatsächliche Verwendung der Wasserkraftanlage zur Erzeugung von außerbetrieblich beanspruchtem Strom nach Einstellung des Betriebes der Holzschleiferei und der Pappenfabrik habe deshalb eine konsenswidrige Wasserbenutzung stattgefunden, durch welche die Erlöschensfrist nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 nicht hätte verlängert werden können. Um wieviel früher als von den Behörden angenommen das Wasserbenutzungsrecht demnach in Wahrheit schon erloschen sei, hätten diese nicht erhoben; da die Einstellung besagten Betriebes jedoch bereits etwa zwölf Jahre zurückliege und die Beschwerdeführer das Grundstück, mit welchem das Wasserbenutzungsrecht verbunden gewesen sei, festgestelltermaßen erst am 8. Oktober 1971 erworben hätten, seien sie nicht als bisher Berechtigte im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 anzusehen und dürften daher auch nicht wie geschehen zu den vorgesehenen Vorkehrungen herangezogen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte unter dort näher bestimmten Voraussetzungen notwendig werdende Vorkehrungen zu treffen habe.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte unter dort näher bestimmten Voraussetzungen notwendig werdende Vorkehrungen zu treffen habe.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist; gemäß lit. h derselben Gesetzesstelle tritt dieses Erlöschen durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage ein, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 5 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist; gemäß Litera h, derselben Gesetzesstelle tritt dieses Erlöschen durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage ein, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 5, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

Gemäß § 21 Abs. 5 WRG 1959 darf, wenn der vom Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck nach § 64 Abs. 1 für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach § 17 für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend gewesen ist, dieser Zweck nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 darf, wenn der vom Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck nach Paragraph 64, Absatz eins, für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach Paragraph 17, für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend gewesen ist, dieser Zweck nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden.

Gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 ist, von nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen abgesehen, Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 ist, von nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen abgesehen, Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind.

Soweit die Beschwerdeführer, ohne diese Gesetzesstelle zu nennen, auf den Erlöschensgrund des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 anspielen, ist ihnen zu erwidern, daß der Wegfall oder die eigenmächtige Veränderung nicht jedes, sondern nur eines solchen Anlagenzweckes das Erlöschen herbeiführt, welcher gemäß § 21 Abs. 5 WRG 1959 für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder bei einem Widerstreit verschiedener Bewerbungen für die Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes maßgebend war. Daß eine dieser Voraussetzungen anläßlich der Verleihung vorgelegen wäre, behaupten weder die Beschwerdeführer noch läßt sich ein Anhaltspunkt dafür in den Verwaltungsakten finden.Soweit die Beschwerdeführer, ohne diese Gesetzesstelle zu nennen, auf den Erlöschensgrund des Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 anspielen, ist ihnen zu erwidern, daß der Wegfall oder die eigenmächtige Veränderung nicht jedes, sondern nur eines solchen Anlagenzweckes das Erlöschen herbeiführt, welcher gemäß Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder bei einem Widerstreit verschiedener Bewerbungen für die Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes maßgebend war. Daß eine dieser Voraussetzungen anläßlich der Verleihung vorgelegen wäre, behaupten weder die Beschwerdeführer noch läßt sich ein Anhaltspunkt dafür in den Verwaltungsakten finden.

Was hingegen den im Beschwerdefall sachverhaltsbezogen dem Grunde nach zu Recht angewendeten § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 betrifft, sind die Behörden zwar einem Irrtum erlegen, dieser hat sich aber nicht zum Rechtsnachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt. Nach dem von der belangten Behörde eingenommenen und auch von den Beschwerdeführern geteilten Standpunkt wäre die gesetzliche Frist von jenem Zeitpunkt zu berechnen, in dem, aus welchem Grund immer, der Berechtigte die Wasserbenutzung nicht mehr ausgeübt hat, falls überdies auch noch zu irgendeinem Zeitpunkt die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen oder wesentliche Anlagenteile weggefallen sind oder zerstört wurden. Das Gesetz stellt indessen auf die Unterbrechung der Wasserbenutzung, also auf das Ereignis des Wegfalles oder der Zerstörung selbst ab.Was hingegen den im Beschwerdefall sachverhaltsbezogen dem Grunde nach zu Recht angewendeten Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 betrifft, sind die Behörden zwar einem Irrtum erlegen, dieser hat sich aber nicht zum Rechtsnachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt. Nach dem von der belangten Behörde eingenommenen und auch von den Beschwerdeführern geteilten Standpunkt wäre die gesetzliche Frist von jenem Zeitpunkt zu berechnen, in dem, aus welchem Grund immer, der Berechtigte die Wasserbenutzung nicht mehr ausgeübt hat, falls überdies auch noch zu irgendeinem Zeitpunkt die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen oder wesentliche Anlagenteile weggefallen sind oder zerstört wurden. Das Gesetz stellt indessen auf die Unterbrechung der Wasserbenutzung, also auf das Ereignis des Wegfalles oder der Zerstörung selbst ab.

Erst mit, nicht schon vor dem Ereignis beginnt die Frist gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 zu laufen. Dies zeigt auch § 28 Abs. 1 WRG 1959, welcher von der Pflicht zur Anzeige der beabsichtigten Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage "innerhalb der in § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten" - somit ab dem Ereignis der Zerstörung zu berechnenden - Frist handelt.Erst mit, nicht schon vor dem Ereignis beginnt die Frist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 zu laufen. Dies zeigt auch Paragraph 28, Absatz eins, WRG 1959, welcher von der Pflicht zur Anzeige der beabsichtigten Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage "innerhalb der in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, bezeichneten" - somit ab dem Ereignis der Zerstörung zu berechnenden - Frist handelt.

Da im vorliegenden Fall nach dem insoweit unbestrittenen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Anlage bis zum Hochwasser im Juni 1972 voll betriebsfähig war, infolge der hiedurch eingetretenen Beschädigungen nach diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr hätte betrieben werden können und nicht betrieben wurde, ist das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht in Wahrheit erst im Juni 1975 erloschen. Daß die Beschwerdeführer aber bereits früher, nämlich zu dem von der belangten Behörde zu früh angenommenen frühesten Erlöschungszeitpunkt im Mai 1973 Eigentümer des betroffenen Grundstückes, mit dem das Wasserbenutzungsrecht stets verbunden war, gewesen und es seither geblieben sind, steht sachverhaltsmäßig außer Streit. Damit sind die Beschwerdeführer aber dem Spruch nach jedenfalls zu Recht als "bisher Berechtigte" gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 WRG 1959 zu den ihrem Inhalt nach, soweit sie aufrechterhalten wurden, nicht bekämpften Erlöschungsvorkehrungen herangezogen worden, ohne daß es in der Sache insoweit noch zusätzlicher Erhebungen bedürfte.Da im vorliegenden Fall nach dem insoweit unbestrittenen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Anlage bis zum Hochwasser im Juni 1972 voll betriebsfähig war, infolge der hiedurch eingetretenen Beschädigungen nach diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr hätte betrieben werden können und nicht betrieben wurde, ist das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht in Wahrheit erst im Juni 1975 erloschen. Daß die Beschwerdeführer aber bereits früher, nämlich zu dem von der belangten Behörde zu früh angenommenen frühesten Erlöschungszeitpunkt im Mai 1973 Eigentümer des betroffenen Grundstückes, mit dem das Wasserbenutzungsrecht stets verbunden war, gewesen und es seither geblieben sind, steht sachverhaltsmäßig außer Streit. Damit sind die Beschwerdeführer aber dem Spruch nach jedenfalls zu Recht als "bisher Berechtigte" gemäß Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 zu den ihrem Inhalt nach, soweit sie aufrechterhalten wurden, nicht bekämpften Erlöschungsvorkehrungen herangezogen worden, ohne daß es in der Sache insoweit noch zusätzlicher Erhebungen bedürfte.

Da die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b, 49 Abs. 2, 53 Abs. 1 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b, 49 Absatz 2, 53, Absatz eins und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 22. April 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000289.X00

Im RIS seit

10.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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