RS Vwgh 2007/4/17 2003/06/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0083 E 28. Februar 2006 RS 5

Stammrechtssatz

In § 16 Abs. 4 RAO wurde nach dem Kriterium der Dauer der Hauptverhandlung jene Gruppe von Strafverfahren definiert, in denen eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung für den Verfahrenshelfer einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert, und in welchen daher den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwälten für ihren Aufwand ausnahmsweise eine besondere Vergütung zuerkannt werden soll. Wenn darin festgelegt ist, dass dem Rechtsanwalt "für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer (ein) Anspruch auf eine angemessene Vergütung" zusteht, so wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des § 16 Abs. 4 RAO übersteigen. Das Gesetz enthält insoferne keine Einschränkung darauf, dass mit § 16 Abs. 4 RAO eine Vergütung nur für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wären (eine gegenteilige Aussage enthält auch nicht das hg. E vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0159, in welchem es um von der Verfahrenshilfe nicht erfasste Leistungen zur Geltendmachung einer Haftentschädigung ging).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060050.X03

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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