RS Vwgh 1980/4/24 3313/79

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Veröffentlicht am 24.04.1980
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Index

L37309 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Wien
L74009 Fremdenverkehr Tourismus Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FremdenverkehrsförderungsG Wr 1955 §13 Abs1;
FremdenverkehrsförderungsG Wr 1955 §20 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle eines fortgesetzten Steuerdeliktes liegt lediglich EINE strafbare Handlung vor, welcher Umstand das in § 22 VStG 1950 normierte grundsätzliche Kumulationsprinzip ausschließt. Bei fortgesetzten Steuerdelikten sind alle gleichartigen Verletzungen einer abgabenrechtlichen Pflicht als Einheit aufzufassen. Es liegt also eine Mehrheit von Handlungen oder Unterlassungen vor, die jede, für sich allein betrachtet, das Tatbild ein- und desselben Finanzvergehens darstellt, wobei sich die Summe der einzelnen Handlungen oder Unterlassungen als Einheit darstellt.Im Falle eines fortgesetzten Steuerdeliktes liegt lediglich EINE strafbare Handlung vor, welcher Umstand das in Paragraph 22, VStG 1950 normierte grundsätzliche Kumulationsprinzip ausschließt. Bei fortgesetzten Steuerdelikten sind alle gleichartigen Verletzungen einer abgabenrechtlichen Pflicht als Einheit aufzufassen. Es liegt also eine Mehrheit von Handlungen oder Unterlassungen vor, die jede, für sich allein betrachtet, das Tatbild ein- und desselben Finanzvergehens darstellt, wobei sich die Summe der einzelnen Handlungen oder Unterlassungen als Einheit darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003313.X02

Im RIS seit

24.04.1980
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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