Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2085/79 E 8. Mai 1980 VwSlg 5488 F/1980 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine Selbstbesteuerungsabgabe, die kraft Gesetzes entsteht und kraft Gesetzes fällig wird. In Hinsicht darauf kommt dem Einwand des gemäß § 7 Abs 1 LAO Wr zur Haftung herangezogenen Vertreters einer juristischen Person (Verein), eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld sei gegenüber dem abgabenpflichtigen Verein nicht erfolgt bzw nicht rechtskräftig geworden, Rechtserheblichkeit nicht zu.Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine Selbstbesteuerungsabgabe, die kraft Gesetzes entsteht und kraft Gesetzes fällig wird. In Hinsicht darauf kommt dem Einwand des gemäß Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr zur Haftung herangezogenen Vertreters einer juristischen Person (Verein), eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld sei gegenüber dem abgabenpflichtigen Verein nicht erfolgt bzw nicht rechtskräftig geworden, Rechtserheblichkeit nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002141.X01Im RIS seit
24.04.1980