RS Vwgh 1980/4/24 2141/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1980
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §14 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2085/79 E 8. Mai 1980 VwSlg 5488 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine Selbstbesteuerungsabgabe, die kraft Gesetzes entsteht und kraft Gesetzes fällig wird. In Hinsicht darauf kommt dem Einwand des gemäß § 7 Abs 1 LAO Wr zur Haftung herangezogenen Vertreters einer juristischen Person (Verein), eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld sei gegenüber dem abgabenpflichtigen Verein nicht erfolgt bzw nicht rechtskräftig geworden, Rechtserheblichkeit nicht zu.Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine Selbstbesteuerungsabgabe, die kraft Gesetzes entsteht und kraft Gesetzes fällig wird. In Hinsicht darauf kommt dem Einwand des gemäß Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr zur Haftung herangezogenen Vertreters einer juristischen Person (Verein), eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld sei gegenüber dem abgabenpflichtigen Verein nicht erfolgt bzw nicht rechtskräftig geworden, Rechtserheblichkeit nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002141.X01

Im RIS seit

24.04.1980
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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