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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Im Unrechtsgehalt und hinsichtlich der Verwerflichkeit kann die Übertretung des § 5 Abs 4 StVO nicht dem Lenken unter Alkoholbeeinträchtigung gleichgesetzt werden.Im Unrechtsgehalt und hinsichtlich der Verwerflichkeit kann die Übertretung des Paragraph 5, Absatz 4, StVO nicht dem Lenken unter Alkoholbeeinträchtigung gleichgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000990.X05Im RIS seit
02.12.2003