TE Vwgh Erkenntnis 1980/4/28 1856/78

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Veröffentlicht am 28.04.1980
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §13 Abs4;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1871/78 1857/78

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerden 1) der ST und

2) des AW, beide in X, beide vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Ortenburgerstraße 4, sowie 3) des JH in X, vertreten durch Dr. Josef Tschikof, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juni 1978, Z1. 410.188/01-I 4/77, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: HH in X, vertreten durch Dr. Herbert Thaler, Rechtsanwalt in Villach, Gerbergasse 3), zu Recht erkannt:2) des AW, beide in römisch zehn, beide vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Ortenburgerstraße 4, sowie 3) des JH in römisch zehn, vertreten durch Dr. Josef Tschikof, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juni 1978, Z1. 410.188/01-I 4/77, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: HH in römisch zehn, vertreten durch Dr. Herbert Thaler, Rechtsanwalt in Villach, Gerbergasse 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, soweit mit ihm der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Oktober 1971, Zl. Wa- 165/8/71, gemäß § 66 AVG 1950 dahin abgeändert wurde, dass Bescheidpunkt 23 zu entfallen habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, soweit mit ihm der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Oktober 1971, Zl. Wa- 165/8/71, gemäß Paragraph 66, AVG 1950 dahin abgeändert wurde, dass Bescheidpunkt 23 zu entfallen habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers werden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 750,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1976, Zl. 1595/73, zu entnehmen. Damals wurde auf Grund der Beschwerde des HH, des Mitbeteiligten des heutigen Verfahrens, der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1973, soweit mit ihm dem genannten Mitbeteiligten als Bewilligungswerber im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung einer Wasserkraftanlage in Y und der Entnahme von Nutzwasser aus dem S-bach unter anderem die Verpflichtung auferlegt worden war, zur Aufrechterhaltung der zu Gunsten des heutigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers bestehenden Wasserrechte eine bestimmte Restwassermenge im S-bach zu belassen oder diesen Berechtigten sonst bereitzustellen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Diese Auflage war nämlich in Abänderung der Vorentscheidung inhaltlich auf ein Sachverständigengutachten gestützt worden, dessen Annahmen der Bewilligungswerber in einer maßgebenden Hinsicht bestritten hatte, ohne dass die belangte Behörde, welche das Vorbringen auf seine Richtigkeit hätte prüfen müssen, darauf eingegangen war. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Landeshauptmann von Kärnten beauftragt, im Zuge eines Augenscheines den tatsächlichen Querschnitt jener Rohrleitungen, welche den Zweit- und Drittbeschwerdeführer mit Wasser versorgen, sowie Art und Maß der diesen zustehenden Wassernutzung festzustellen. Am 25. Mai 1976 wurde eine mit einem Augenschein verbundene Verhandlung durchgeführt, an welcher der Mitbeteiligte sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführer mit ihren Rechtsvertretern teilnahmen. Bei dieser Gelegenheit gab der technische Amtssachverständige jene Äußerung über Art und Ausmaß der dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer gewidmeten Wasserversorgung ab, auf die sich in der Folge der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in seiner nun angefochtenen Entscheidung berief. Der Niederschrift zufolge erklärte der Zweitbeschwerdeführer bei dieser Verhandlung, in welcher auch die Eintragungen im Wasserbuch wiedergegeben wurden, lediglich, es gebe seit über zehn Jahren bereits drei Ableitungen vom bestehenden Entnahmebecken, und sein Rechtsvertreter ersuchte um Zufertigung einer Protokollabschrift, um sich schriftlich äußern zu können, da der Termin des Augenscheines sehr kurzfristig anberaumt worden sei, worauf er vorzeitig die Verhandlung verließ. Der Drittbeschwerdeführer und sein Rechtsvertreter nahmen nicht Stellung. Die angekündigte schriftliche Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 18. Juni 1976 abgegeben. Am 1. März 1977 fand ein weiterer Augenschein in Anwesenheit unter anderem der eben genannten Personen sowie von zwei Sachverständigen statt, bei dem die Durchmesser der drei den Zweit- und Drittbeschwerdeführer versorgenden Wasserleitungen ermittelt wurden. Schließlich wurde am 24. März 1977 eine Verhandlung mit einem Augenschein abgehalten, bei welcher in Gegenwart derselben Parteien und ihrer Vertreter nach Öffnung des Erdreiches die verlegten Rohre besichtigt wurden.

Mit Bescheid vom 12. Juni 1978 änderte dann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund der Berufungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 den vor ihm angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Oktober 1971 dahin ab, dass Punkt 23 der Bedingungen zu entfallen und Punkt 2 wie folgt zu lauten habe:Mit Bescheid vom 12. Juni 1978 änderte dann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund der Berufungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 66, AVG 1950 den vor ihm angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Oktober 1971 dahin ab, dass Punkt 23 der Bedingungen zu entfallen und Punkt 2 wie folgt zu lauten habe:

"2) Zwecks Aufrechterhaltung der unter PZ. nn1 (AW) und PZ. nn2 (JH) eingetragenen Wassernutzungsrechte hat der Konsenswerber eine solche Restwassermenge im S-bach zu belassen, dass AW 2.200 1/Tag und JH 2.500 1 Tag entnehmen können.

Es bleibt jedoch dem Konsenswerber freigestellt, die den Wasserberechtigten zustehende Wassermenge auf andere Art und Weise (Zuleitung mittels Rohren) bereitzustellen."

Punkt 23 der Bedingungen des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 18. Dezember 1970 in der Fassung des insoweit nicht aufgehobenen Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1973 hatte bestimmt:Punkt 23 der Bedingungen des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18. Dezember 1970 in der Fassung des insoweit nicht aufgehobenen Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1973 hatte bestimmt:

"23) Vor Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage sind die Hausbrunnen des PZ, JE, MW, JR, WA, und FL, bezüglich ihres Wasserstandes bzw. Ergiebigkeit in Trocken- und Niederwasserperioden der Drau zu untersuchen. Tritt nach Inbetriebnahme der Anlage eine Beeinträchtigung dieser Brunnen ein, hat der Konsenswerber die zur Hintanhaltung dieses Missstandes erforderliche Restwassermenge abzugeben."

Ferner wurde die Bauvollendungsfrist, welche ursprünglich mit 30. Juni 1974 angegeben worden war, gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 auf 31. Dezember 1979 erstreckt. Im übrigen gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Berufungen nicht Folge. In der Begründung wurde auf das am 25. Mai 1976 abgegebene Sachverständigengutachten verwiesen sowie ausgeführt, dass Zweit- und Drittbeschwerdeführer keine fachkundig begründeten Einwände erhoben hätten und der Mitbeteiligte die Feststellung zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Die auf den Zweitbeschwerdeführer entfallende Wassermenge, so heißt es im Zusammenhang weiter, müsse, da sein Wasserrecht laut Eintragung in das Wasserbuch sich lediglich auf die Bewässerung der Parzelle 1615/2 KG. Y im Ausmaß von ca. 250 m2 erstreckt habe, welche erst später mit der Parzelle 1615/1 vereinigt worden sei, jedenfalls als ausreichend bezeichnet werden; das gleiche gelte auch für den Drittbeschwerdeführer, dessen Wasserrecht die Hauswasserleitung für die Bauparzelle 144 umfasse, zumal er nun sogar die Möglichkeit zur Versorgung eines zweiten Anwesens habe. Der Einwand des Zweitbeschwerdeführers, die dem Mitbeteiligten erteilte Bewilligung sei infolge Fristablaufes erloschen, gehe ins Leere, weil durch die Aufhebung des Bescheides vom 16. August 1973 das Berufungsverfahren wieder anhängig geworden sei und daher die Bauvollendungsfrist von Amts wegen habe verlängert werden müssen. Da sich nunmehr die dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer zugesprochene Wassermenge nicht auf den Durchmesser der Zuleitungen, sondern auf den angenommenen tatsächlichen Bedarf zum Zeitpunkt der jeweiligen wasserrechtlichen Bewilligung beziehe, habe die Frage des Ausmaßes der Durchmesser der Zuleitungen, ob Reduktionen vorhanden seien oder nicht, und wie viele Zuleitungen bestanden hätten, nicht mehr weiter geprüft zu werden brauchen. Schließlich wurde auf ein Schreiben des Wasserbauamtes X vom 6. Mai 1977 Bezug genommen, dem zufolge die unter Bescheidpunkt 23 angeführten Hausbrunnenbesitzer - zu denen in Rechtsnachfolge nach PZ die Erstbeschwerdeführerin gehört - seit dem Winter 1976/77 an die städtische Wasserleitung X angeschlossen seien, da die Hochwasserregulierung zu einer Absenkung der Drau geführt habe und die Brunnen kein Wasser mehr spendeten; es habe daher die zum Schutz der in Betracht kommenden Brunnenbesitzer angeordnete Nebenbestimmung behoben werden können.Ferner wurde die Bauvollendungsfrist, welche ursprünglich mit 30. Juni 1974 angegeben worden war, gemäß Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 auf 31. Dezember 1979 erstreckt. Im übrigen gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Berufungen nicht Folge. In der Begründung wurde auf das am 25. Mai 1976 abgegebene Sachverständigengutachten verwiesen sowie ausgeführt, dass Zweit- und Drittbeschwerdeführer keine fachkundig begründeten Einwände erhoben hätten und der Mitbeteiligte die Feststellung zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Die auf den Zweitbeschwerdeführer entfallende Wassermenge, so heißt es im Zusammenhang weiter, müsse, da sein Wasserrecht laut Eintragung in das Wasserbuch sich lediglich auf die Bewässerung der Parzelle 1615/2 KG. Y im Ausmaß von ca. 250 m2 erstreckt habe, welche erst später mit der Parzelle 1615/1 vereinigt worden sei, jedenfalls als ausreichend bezeichnet werden; das gleiche gelte auch für den Drittbeschwerdeführer, dessen Wasserrecht die Hauswasserleitung für die Bauparzelle 144 umfasse, zumal er nun sogar die Möglichkeit zur Versorgung eines zweiten Anwesens habe. Der Einwand des Zweitbeschwerdeführers, die dem Mitbeteiligten erteilte Bewilligung sei infolge Fristablaufes erloschen, gehe ins Leere, weil durch die Aufhebung des Bescheides vom 16. August 1973 das Berufungsverfahren wieder anhängig geworden sei und daher die Bauvollendungsfrist von Amts wegen habe verlängert werden müssen. Da sich nunmehr die dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer zugesprochene Wassermenge nicht auf den Durchmesser der Zuleitungen, sondern auf den angenommenen tatsächlichen Bedarf zum Zeitpunkt der jeweiligen wasserrechtlichen Bewilligung beziehe, habe die Frage des Ausmaßes der Durchmesser der Zuleitungen, ob Reduktionen vorhanden seien oder nicht, und wie viele Zuleitungen bestanden hätten, nicht mehr weiter geprüft zu werden brauchen. Schließlich wurde auf ein Schreiben des Wasserbauamtes römisch zehn vom 6. Mai 1977 Bezug genommen, dem zufolge die unter Bescheidpunkt 23 angeführten Hausbrunnenbesitzer - zu denen in Rechtsnachfolge nach PZ die Erstbeschwerdeführerin gehört - seit dem Winter 1976/77 an die städtische Wasserleitung römisch zehn angeschlossen seien, da die Hochwasserregulierung zu einer Absenkung der Drau geführt habe und die Brunnen kein Wasser mehr spendeten; es habe daher die zum Schutz der in Betracht kommenden Brunnenbesitzer angeordnete Nebenbestimmung behoben werden können.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Über diese wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Behandlung verbundenen Beschwerden und die Gegenschriften der belangten Behörde sowie des Mitbeteiligten, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Erstbeschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf weitere Benutzung ihres Hausbrunnens verletzt. Sie erklärt, die belangte Behörde habe, ohne ihr Gehör zu geben, zu Unrecht angenommen, dass ihr Hausbrunnen versiegt sei und sie ihr Wasser inzwischen von der städtischen Wasserleitung beziehe. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen, ohne dass im einzelnen auf ihre Ausführungen eingegangen zu werden braucht, schon deshalb im Recht, weil der im Zusammenhang maßgebende Punkt 23 des Bewilligungsbescheides in der Fassung, die diese Bestimmung im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1973 erhalten hat, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1976, Zl. 1595/73, nicht aufgehoben wurde, die belangte Behörde also nicht berechtigt war, diese unter anderem die Erstbeschwerdeführerin begünstigende, in Rechtskraft erwachsene Auflage im Zuge des fortgesetzten Berufungsverfahrens zu ändern oder entfallen zu lassen. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Die Erstbeschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf weitere Benutzung ihres Hausbrunnens verletzt. Sie erklärt, die belangte Behörde habe, ohne ihr Gehör zu geben, zu Unrecht angenommen, dass ihr Hausbrunnen versiegt sei und sie ihr Wasser inzwischen von der städtischen Wasserleitung beziehe. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen, ohne dass im einzelnen auf ihre Ausführungen eingegangen zu werden braucht, schon deshalb im Recht, weil der im Zusammenhang maßgebende Punkt 23 des Bewilligungsbescheides in der Fassung, die diese Bestimmung im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1973 erhalten hat, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1976, Zl. 1595/73, nicht aufgehoben wurde, die belangte Behörde also nicht berechtigt war, diese unter anderem die Erstbeschwerdeführerin begünstigende, in Rechtskraft erwachsene Auflage im Zuge des fortgesetzten Berufungsverfahrens zu ändern oder entfallen zu lassen. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zweit- und Drittbeschwerdeführer sehen sich in dem Recht auf Bezug des ihnen gebührenden Wassers verletzt.

Der Zweitbeschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass die Eintragung im Wasserbuch, wonach sein Wasserrecht die Bewässerung der Parzelle 1615/2 betreffe, unklar und unvollständig sei; doch werde dort immerhin erwähnt, dass es einen "Hausbrunnen" gebe. Er habe jedenfalls am 3. März 1977 einen Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches gestellt und schon vorher in seiner Eingabe vom 18. Juni 1976 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung auch von Amts wegen vorlägen. Es sei nämlich offenkundig, dass nicht nur eine einzelne Gartenparzelle, sondern das ganze Anwesen des Zweitbeschwerdeführers, also der gesamte Grundbesitz mit Gebäuden, ausschließlich vom Wasser des S-baches versorgt werde und diese Versorgung seit unvordenklichen Zeiten bestehe. Die Behörde sei im Falle eines Widerspruches zwischen Wasserbucheintragung und Parteienvorbringen zur Aufklärung der Sachlage verpflichtet; eine solche Klarstellung habe aber nicht stattgefunden; so müssten nun alle anderen außer die von der Behörde berücksichtigten Grundflächen insbesondere in Trockenzeiten der Dürre ausgesetzt bleiben. Auch die Art der Berechnung der dem Zweitbeschwerdeführer, seiner Familie, dem Vieh und dem Hausgarten nun zugedachten Wassermenge sei unhaltbar. Man habe nämlich nicht darauf Bedacht genommen, dass in Hauptgebrauchs(tages)zeiten weit mehr Wasser benötigt werde, und nur Durchschnittswerte vorgeschrieben. Dazu komme, dass im Brandfall kein Wasser zur Verfügung stünde, um das Feuer zu löschen. Deshalb müsse der durch den Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 1973 gestrichene Punkt 1 der Bestimmungen über Maß und Art der Wassernutzung, wonach 5 l/s vom natürlichen Zufluss des S-baches der Verfügung der Wasserrechtsbehörde vorbehalten zu bleiben hätten, infolge der seither eingetretenen Änderung der Verhältnisse, nämlich des Versiegens von Brunnen wegen der Drauregulierung, auch im Interesse des Zweitbeschwerdeführers wieder in den Bescheid aufgenommen werden. Schließlich hätte die Bauvollendungsfrist nicht ohne Antrag des Mitbeteiligten verlängert werden dürfen, da eine Notwendigkeit hiezu durch ein "Berufungsverfahren" nicht entstanden sei.

Was das zuletzt erwähnte Vorbringen betrifft, ist der Zweitbeschwerdeführer an das von ihm selbst angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1971, Zl. 811/71, zu erinnern, in welchem in Übereinstimmung mit der in dieser Frage bestehenden Rechtsprechung ausgesprochen wurde, dass an der Vorschreibung oder Verlängerung einer Frist für Baubeginn oder - vollendung außer dem Bewilligungswerber niemandem ein rechtliches Interesse zukommt. Die Rechtsstellung des Zweitbeschwerdeführers unterscheidet sich von jener der Beteiligten in gleichartigen Fällen nicht; seine Ausführungen geben auch keinen Anlass, die erwähnte Rechtsprechung zu verlassen. Der Zweitbeschwerdeführer sei im übrigen in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 hingewiesen, die zeigt, dass eine Anlage unter der dort angegebenen Voraussetzung auch bei Fristüberschreitung als fristgemäß ausgeführt gelten darf.Was das zuletzt erwähnte Vorbringen betrifft, ist der Zweitbeschwerdeführer an das von ihm selbst angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1971, Zl. 811/71, zu erinnern, in welchem in Übereinstimmung mit der in dieser Frage bestehenden Rechtsprechung ausgesprochen wurde, dass an der Vorschreibung oder Verlängerung einer Frist für Baubeginn oder - vollendung außer dem Bewilligungswerber niemandem ein rechtliches Interesse zukommt. Die Rechtsstellung des Zweitbeschwerdeführers unterscheidet sich von jener der Beteiligten in gleichartigen Fällen nicht; seine Ausführungen geben auch keinen Anlass, die erwähnte Rechtsprechung zu verlassen. Der Zweitbeschwerdeführer sei im übrigen in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 hingewiesen, die zeigt, dass eine Anlage unter der dort angegebenen Voraussetzung auch bei Fristüberschreitung als fristgemäß ausgeführt gelten darf.

Verfehlt ist weiterhin das Verlangen des Zweitbeschwerdeführers nach Wiederaufnahme der bezeichneten, bereits rechtskräftig gestrichenen Bescheidbestimmung; in Wahrheit wird damit nämlich die Abänderung eines der Berufung insoweit nicht mehr unterliegenden Bescheides (§ 68 AVG 1950) begehrt, wozu der Zweitbeschwerdeführer - abgesehen davon, dass eine Nutzungsbeschränkung gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 nur im öffentlichen Interesse möglich wäre - nicht berechtigt ist. Gleiches gilt für den Einwand, durch die nun vorgenommene Regelung werde die Abwendung von Feuersgefahren beeinträchtigt, denn er bezieht sich auf ein in § 13 Abs. 3 WRG 1959 genanntes öffentliches Interesse, dessen Wahrnehmung der einzelne nicht als sein subjektives Recht durchsetzen kann (vgl. die Erkenntnisse vom 6. Dezember 1968, Zl. 224/68, und vom 7. Februar 1969, Slg. Nr. 7506/A).Verfehlt ist weiterhin das Verlangen des Zweitbeschwerdeführers nach Wiederaufnahme der bezeichneten, bereits rechtskräftig gestrichenen Bescheidbestimmung; in Wahrheit wird damit nämlich die Abänderung eines der Berufung insoweit nicht mehr unterliegenden Bescheides (Paragraph 68, AVG 1950) begehrt, wozu der Zweitbeschwerdeführer - abgesehen davon, dass eine Nutzungsbeschränkung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 nur im öffentlichen Interesse möglich wäre - nicht berechtigt ist. Gleiches gilt für den Einwand, durch die nun vorgenommene Regelung werde die Abwendung von Feuersgefahren beeinträchtigt, denn er bezieht sich auf ein in Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 genanntes öffentliches Interesse, dessen Wahrnehmung der einzelne nicht als sein subjektives Recht durchsetzen kann vergleiche , die Erkenntnisse vom 6. Dezember 1968, Zl. 224/68, und vom 7. Februar 1969, Slg. Nr. 7506/A).

Die sonstigen Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers, die sich zum Teil mit seinem Vorbringen in der Schrift vom 18. Juni 1976 - in der von einer mit der Eintragung im Wasserbuch nicht übereinstimmenden Nutzung ausgegangen wird - decken, zum Teil noch darüber hinausreichen, kommen zu spät. Die von diesem Beschwerdeführer bekämpften Annahmen im angefochtenen Bescheid beruhen nämlich zur Gänze auf Erhebungen und den gutächtlichen Äußerungen eines Sachverständigen, die in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1976, nicht später, wiedergegeben wurden. Zur besagten Verhandlung war unter ausdrücklichem Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen worden. Der Zweitbeschwerdeführer hat jedoch weder vor noch - wie sich aus der Niederschrift ergibt - in dieser Verhandlung (außer dem schon erwähnten, im Zusammenhang unerheblichen Hinweis, es gebe drei Ableitungen) etwas vorgebracht. Der Rechtsvertreter des Zweitbeschwerdeführers hat allerdings eine - später tatsächlich erstattete, mit 18. Juni 1976 datierte schriftliche Äußerung in Aussicht gestellt. Die Rechtsfolge der Verschweigung nach der angegebenen Gesetzesstelle tritt aber auch ein, wenn sich ein Verhandlungsteilnehmer in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1959, Slg. Nr. 4966/A) oder wenn der Verhandlungsleiter die Ankündigung von Einwendungen für einen nach Abschluss der Verhandlung liegenden Zeitpunkt durch einen Verhandlungsteilnehmer protokolliert (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1964, Zlen. 420, 1208/63) oder die Behörde eine solche Ankündigung sonst widerspruchslos entgegennimmt (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1970, Zl. 751/70). Der Rechtsvertreter des Zweitbeschwerdeführers hat die Ankündigung seiner späteren schriftlichen Äußerung freilich mit der sehr kurzfristigen Anberaumung des Verhandlungstermins begründet. In der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf einen zu kurzen Termin wäre zwar ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 41 Abs. 2 erster Satz AVG 1950 zu erblicken; ein darin gelegener Verfahrensmangel kann aber von der betroffenen Partei nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie einen Vertagungsantrag gestellt hat und diesem nicht entsprochen worden ist (so der Verwaltungsgerichtshof u.a. im Erkenntnis vom 16. Dezember 1952, Slg. Nr. 2785/A). Derartiges ist im Beschwerdefall nicht geschehen. Die eingetretene Präklusion muss von Amts wegen wahrgenommen werden; auf ihre Beachtung steht dem mitbeteiligten Antragsteller ein Rechtsanspruch zu (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1959, Slg. Nr. 4966/A).Die sonstigen Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers, die sich zum Teil mit seinem Vorbringen in der Schrift vom 18. Juni 1976 - in der von einer mit der Eintragung im Wasserbuch nicht übereinstimmenden Nutzung ausgegangen wird - decken, zum Teil noch darüber hinausreichen, kommen zu spät. Die von diesem Beschwerdeführer bekämpften Annahmen im angefochtenen Bescheid beruhen nämlich zur Gänze auf Erhebungen und den gutächtlichen Äußerungen eines Sachverständigen, die in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1976, nicht später, wiedergegeben wurden. Zur besagten Verhandlung war unter ausdrücklichem Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 geladen worden. Der Zweitbeschwerdeführer hat jedoch weder vor noch - wie sich aus der Niederschrift ergibt - in dieser Verhandlung (außer dem schon erwähnten, im Zusammenhang unerheblichen Hinweis, es gebe drei Ableitungen) etwas vorgebracht. Der Rechtsvertreter des Zweitbeschwerdeführers hat allerdings eine - später tatsächlich erstattete, mit 18. Juni 1976 datierte schriftliche Äußerung in Aussicht gestellt. Die Rechtsfolge der Verschweigung nach der angegebenen Gesetzesstelle tritt aber auch ein, wenn sich ein Verhandlungsteilnehmer in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1959, Slg. Nr. 4966/A) oder wenn der Verhandlungsleiter die Ankündigung von Einwendungen für einen nach Abschluss der Verhandlung liegenden Zeitpunkt durch einen Verhandlungsteilnehmer protokolliert (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1964, Zlen. 420, 1208/63) oder die Behörde eine solche Ankündigung sonst widerspruchslos entgegennimmt (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1970, Zl. 751/70). Der Rechtsvertreter des Zweitbeschwerdeführers hat die Ankündigung seiner späteren schriftlichen Äußerung freilich mit der sehr kurzfristigen Anberaumung des Verhandlungstermins begründet. In der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf einen zu kurzen Termin wäre zwar ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz AVG 1950 zu erblicken; ein darin gelegener Verfahrensmangel kann aber von der betroffenen Partei nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie einen Vertagungsantrag gestellt hat und diesem nicht entsprochen worden ist (so der Verwaltungsgerichtshof u.a. im Erkenntnis vom 16. Dezember 1952, Slg. Nr. 2785/A). Derartiges ist im Beschwerdefall nicht geschehen. Die eingetretene Präklusion muss von Amts wegen wahrgenommen werden; auf ihre Beachtung steht dem mitbeteiligten Antragsteller ein Rechtsanspruch zu vergleiche , das schon erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1959, Slg. Nr. 4966/A).

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Drittbeschwerdeführer ist der Meinung, es hätte richtigerweise die Restwassermenge wie im Bescheid vom 16. August 1973 bestimmt werden müssen; auch fehlten Erhebungen, ob die nun vorgesehene Wassermenge bei der gegebenen Leitungsanlage und dem erforderlichen Druck tatsächlich immer zufließen könne. Die Behörde wäre nach Ansicht dieses Beschwerdeführers ferner gehalten gewesen, das gesamte Wasserdargebot des S-baches im Jahresablauf zu überprüfen, damit sich erkennen lasse, ob dem Mitbeteiligten bei Wahrung der bestehenden Rechte die projektierte Anlage überhaupt bewilligt werden könne. Diesem ganzen Vorbringen kommt indessen schon aus dem Grund keine Berechtigung zu, weil der Drittbeschwerdeführer trotz hiezu gebotener Gelegenheit und bei Verhandlungen dem Hinweis auf die andernfalls drohende Präklusion jede Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in der von ihm nun bezeichneten Richtung während des fortgesetzten Verfahrens unterlassen hat. Seine Ausführungen in der Beschwerde fallen somit jedenfalls unter das aus § 41 Abs. 1 VwGG 1965 abzuleitende Neuerungsverbot. Seine demnach unbegründete Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 gleichfalls abzuweisen.Der Drittbeschwerdeführer ist der Meinung, es hätte richtigerweise die Restwassermenge wie im Bescheid vom 16. August 1973 bestimmt werden müssen; auch fehlten Erhebungen, ob die nun vorgesehene Wassermenge bei der gegebenen Leitungsanlage und dem erforderlichen Druck tatsächlich immer zufließen könne. Die Behörde wäre nach Ansicht dieses Beschwerdeführers ferner gehalten gewesen, das gesamte Wasserdargebot des S-baches im Jahresablauf zu überprüfen, damit sich erkennen lasse, ob dem Mitbeteiligten bei Wahrung der bestehenden Rechte die projektierte Anlage überhaupt bewilligt werden könne. Diesem ganzen Vorbringen kommt indessen schon aus dem Grund keine Berechtigung zu, weil der Drittbeschwerdeführer trotz hiezu gebotener Gelegenheit und bei Verhandlungen dem Hinweis auf die andernfalls drohende Präklusion jede Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in der von ihm nun bezeichneten Richtung während des fortgesetzten Verfahrens unterlassen hat. Seine Ausführungen in der Beschwerde fallen somit jedenfalls unter das aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 abzuleitende Neuerungsverbot. Seine demnach unbegründete Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 gleichfalls abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die wegen der gesetzlichen Kostenpauschalierung nicht eigens abgegolten werden kann, und in Rechnung gestellte Beträge, die den nach dem Gesetz gebührenden Schriftsatzaufwand übersteigen.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die wegen der gesetzlichen Kostenpauschalierung nicht eigens abgegolten werden kann, und in Rechnung gestellte Beträge, die den nach dem Gesetz gebührenden Schriftsatzaufwand übersteigen.

Soweit in diesem Erkenntnis auf den Parteien dieses Verfahrens noch nicht bekannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen ist, die nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht sind, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Soweit in diesem Erkenntnis auf den Parteien dieses Verfahrens noch nicht bekannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen ist, die nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht sind, wird an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.

Wien, am 28. April 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001856.X00

Im RIS seit

02.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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