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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0370/80Rechtssatz
§ 31 Abs 3 WRG 1959 setzt für eine Kostenvorschreibung die Anordnung von Maßnahmen durch die Wasserrechtsbehörde voraus. Eine Delegierung dieser Befugnisse an einen Sachverständigen oder ein anderes Amt ist nicht vorgesehen.Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 setzt für eine Kostenvorschreibung die Anordnung von Maßnahmen durch die Wasserrechtsbehörde voraus. Eine Delegierung dieser Befugnisse an einen Sachverständigen oder ein anderes Amt ist nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000369.X01Im RIS seit
22.12.2003Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014