TE Vwgh Erkenntnis 1980/4/28 0369/80

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Veröffentlicht am 28.04.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0370/80

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des JT in D, vertreten durch Dr. Gerhard Fulterer, Rechtsanwalt in Dornbirn, Claudiastraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 14. Jänner 1980, Zl. VIb-115/1-1979, betreffend Vorschreibung von Kosten zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einem Aktenvermerk des Landesbauamtes Bregenz vom 24. Februar 1978 wurden von einem Vertreter dieses Amtes auf Grund eines Ölunfalles nach Besichtigung einer Absaugstelle beim Haus des Beschwerdeführers am gleichen Tag folgende Anordnungen getroffen:

1) Der Boden des Drainageschachtes ist, wenn möglich, um ca. 50 cm tiefer zu legen, damit ein tieferes Absaugen des Grundwasserspiegels ermöglicht wird.

2) In die Betonrinne zwischen Tankwanne und Haus ist über das Wochenende durch Herrn T laufend Wasser einzubringen, damit das Erdreich ausgeschwemmt wird.

3) Durch die Firma S soll über das Wochenende aus dem Drainageschacht laufend das eindringende Öl und Wasser über den Ölabscheider abgesaugt werden.

4) Der Schacht an der Bundesstraße und die eingebauten Ölsperren im W-graben sind durch die Firma S zu beobachten und abzusaugen."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. August 1979 wurden gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 dem Beschwerdeführer als Verpflichteter "die anläßlich des Ölunfalles vom 24.2.1978 entstandenen Kosten aus der zur Vermeidung von Gewässerverunreinigung von der Wasserrechtsbehörde angeordneten Maßnahmen in der Höhe von S 300.162,50 aufgetragen". Zur Begründung wurde ausgeführt, am 24. Februar 1978 seien zirka 10.000 l Heizöl aus einem 16.000 l fassenden Öltank des Beschwerdeführers in den G-graben gelangt. Die Wasserrechtsbehörde habe zur Vermeidung von weiteren Gewässerverunreinigungen die Beseitigung durch Abpumpen angeordnet, zu einem Zeitpunkt, in welchem der Verpflichtete noch nicht bekannt gewesen sei. Diese Maßnahme sei wegen Gefahr im Verzug gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 auf Kosten des Verpflichteten unverzüglich durchzuführen gewesen. Die Heizöltankanlage, aus der das Öl ausgeflossen sei, sei zum Zeitpunkt des Unfalles im Eigentum und in der Wartung des Beschwerdeführers gestanden. Er sei daher als Verpflichteter im Sinne des § 31 WRG 1959 anzusehen, und zwar unbeschadet, ob seinerseits ein Verschulden vorliege oder nicht. Nach der Bestimmung des § 31 WRG 1959 sei für die entstehende Verpflichtung lediglich die Tatsache maßgebend, daß die Gefahr für die Gewässerverunreinigung von der im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Anlage ausgegangen sei. Diese Regelung könne mit den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes nach den Bestimmungen des ABGB nicht behandelt werden. Bei Vorliegen eines Fremdverschuldens stehe dem Verpflichteten im Rechtsweg die Möglichkeit eines Regresses offen. Die Höhe der Kosten sei durch die Amtsrechnung vom 26. Juli 1978 des Landeswasserbauamtes und der Rechnung der Firma ES in D ausgewiesen und fundiere auf den Kosten der Gerätemiete samt Nebenkosten, dem Einsatz mobiler Ölabscheider sowie der Errichtung von Ölsperren und der Verwendung von Öl-Bindemitteln.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. August 1979 wurden gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 dem Beschwerdeführer als Verpflichteter "die anläßlich des Ölunfalles vom 24.2.1978 entstandenen Kosten aus der zur Vermeidung von Gewässerverunreinigung von der Wasserrechtsbehörde angeordneten Maßnahmen in der Höhe von S 300.162,50 aufgetragen". Zur Begründung wurde ausgeführt, am 24. Februar 1978 seien zirka 10.000 l Heizöl aus einem 16.000 l fassenden Öltank des Beschwerdeführers in den G-graben gelangt. Die Wasserrechtsbehörde habe zur Vermeidung von weiteren Gewässerverunreinigungen die Beseitigung durch Abpumpen angeordnet, zu einem Zeitpunkt, in welchem der Verpflichtete noch nicht bekannt gewesen sei. Diese Maßnahme sei wegen Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 auf Kosten des Verpflichteten unverzüglich durchzuführen gewesen. Die Heizöltankanlage, aus der das Öl ausgeflossen sei, sei zum Zeitpunkt des Unfalles im Eigentum und in der Wartung des Beschwerdeführers gestanden. Er sei daher als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 31, WRG 1959 anzusehen, und zwar unbeschadet, ob seinerseits ein Verschulden vorliege oder nicht. Nach der Bestimmung des Paragraph 31, WRG 1959 sei für die entstehende Verpflichtung lediglich die Tatsache maßgebend, daß die Gefahr für die Gewässerverunreinigung von der im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Anlage ausgegangen sei. Diese Regelung könne mit den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes nach den Bestimmungen des ABGB nicht behandelt werden. Bei Vorliegen eines Fremdverschuldens stehe dem Verpflichteten im Rechtsweg die Möglichkeit eines Regresses offen. Die Höhe der Kosten sei durch die Amtsrechnung vom 26. Juli 1978 des Landeswasserbauamtes und der Rechnung der Firma ES in D ausgewiesen und fundiere auf den Kosten der Gerätemiete samt Nebenkosten, dem Einsatz mobiler Ölabscheider sowie der Errichtung von Ölsperren und der Verwendung von Öl-Bindemitteln.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß ihm die Kosten für die Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung nicht hätten auferlegt werden dürfen, da er sich objektiv nicht so verhalten habe, daß er ein positives Tun oder ein Unterlassen für die Gewässerverunreinigung gesetzt hätte. Das Absperrventil, welches sich außerhalb der Ölwanne vor dem Eintritt der Leitung in das Haus befinde, sei durch äußere Einwirkungen, insbesondere durch Baumaßnahmen in der Nachbarschaft, gebrochen. Auch die Höhe des bescheidmäßig zur Zahlung auferlegten Betrages sei unangemessen und in diesem Ausmaße nicht erforderlich. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwandes sei weder einer konkreten Prüfung unterzogen noch nachgewiesen worden.

Mit dem nun bekämpften Bescheid vom 14. Jänner wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 3 verpflichtet wird, "die Kosten der über behördliche Anordnung wegen Gefahr im Verzug zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung getroffenen Maßnahmen aus Anlaß des Ölunfalles am 17. Februar 1978 im Bereiche seiner Öllagerungsanlage zu ersetzen, und zwarMit dem nun bekämpften Bescheid vom 14. Jänner wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 31, Absatz 3, verpflichtet wird, "die Kosten der über behördliche Anordnung wegen Gefahr im Verzug zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung getroffenen Maßnahmen aus Anlaß des Ölunfalles am 17. Februar 1978 im Bereiche seiner Öllagerungsanlage zu ersetzen, und zwar

a) in der Höhe von S 298.894,-- laut Rechnung der Firma ES, D, vom 1. September 1978 und

b) in Höhe von S 1.268,50 laut Amtsrechnung des Landeswasserbauamtes Bregenz vom 26. Juli 1978.

Beide Beträge sind bezüglich der gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen", In der Begründung dieses Bescheides wurde als erwiesen angenommen, daß am 17. Februar 1978 bei der Öllageranlage des Beschwerdeführers eine beachtliche Menge Heizöl, etwa in der Größenordnung von rund 10.000 l, durch den Bruch eines Absperrventils ausgeflossen und in der Folge in die nähere und weitere Umgebung gelangt sei. Das Öllager sei seinerzeit durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch behördlich genehmigt worden. Nach Feststellung des Vorhandenseins von Öl in den benachbarten Gewässern und nach Lokalisierung der Austrittstelle habe die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn bzw. in deren Auftrag das Landeswasserbauamt Bregenz verschiedene Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Gewässerverunreinigung angeordnet und sogleich durchführen lassen. Der Beschwerdeführer sei auf den Schaden bei seiner Anlage erst im Zuge der behördlichen Erhebungen aufmerksam geworden. Im Rahmen der behördlichen Anordnungen seien vor allem mehrere Ölsperren errichtet und das Öl dort sowie aus Kanalschächten abgepumpt worden. Die Ausführungen der angeordneten Maßnahmen sei durch die Fachfirma ES bzw. durch Organe des Landeswasserbauamtes Bregenz erfolgt. Über die erbrachten Leistungen habe die Firma S und das Landeswasserbauamt Rechnungen ausgestellt. Die einzelnen Leistungen seien hier im Detail angeführt worden. Verpflichteter sei im Sinne des § 31 WRG jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf ein Gewässer herbeiführen könnten. Es sei unbestritten geblieben, daß der Beschwerdeführer Eigentümer der Anlage zur Lagerung von Heizöl auf seiner Liegenschaft sei. Er sei damit Eigentümer einer Anlage, die eine Einwirkung auf ein Gewässer herbeiführen könne, da Heizöl bekanntlich zu den wassergefährdenden Flüssigkeiten zu zählen sei. Inhaltlich erstrecke sich die Verpflichtung eines Eigentümers einer solchen Anlage darauf, seine Anlage so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden werde. Die Instandhaltungspflicht gehöre damit zu den im Abs. 1 des § 31 verankerten Vorsorgen des Eigentümers und mache ihn diesbezüglich zum Verpflichteten im Sinne dieser Gesetzesstelle. Daraus folge, daß Verpflichteter keineswegs immer nur der sein könne, der ein Verhalten setze, das zur Gewässerverunreinigung führe. In diesem Fall sei daher von der Tatsache der Instandhaltungsverpflichtung des Beschwerdeführers auszugehen, weil die Gefahr durch den Zustand der Anlage verursacht worden sei. Somit könne nicht bestritten werden, daß der Beschwerdeführer als Eigentümer der schadhaft gewordenen Anlage zur Lagerung von Heizöl durch die ihn treffende Instandhaltungspflicht Verpflichteter nach § 31 WRG sei. Für die Anwendung der Vorschriften des § 31 Abs. 3 WRG 1959 genüge, daß aus der Vernachlässigung dieser Vorsorge objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten sei. Über Regressansprüche habe die Wasserrechtsbehörde nicht zu entscheiden. Sofern der Beschwerdeführer ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten geltend mache, durch das der Schaden an der Öllageranlage herbeigeführt worden sei, bleibe es ihm unbenommen, diese Frage im ordentlichen Rechtsweg einer Klärung zuzuführen. Hinsichtlich der Bemängelung der Höhe des auferlegten Kostenersatzes sei festzustellen, daß die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Aufwandes für die belangte Behörde auf Grund der ausdrücklichen Bestätigung des Leiters des Landeswasserbauamtes Bregenz, der als Amtssachverständiger mit der gewässerschutztechnischen Begutachtung aller einschlägigen Fragen betraut sei, außer Zweifel stehe. Wie aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 19. Dezember 1979 hervorgehe, sei die Durchführung sämtlicher in Rechnung gestellter Maßnahmen durch einen Auftrag der Wasserrechtsbehörde gedeckt gewesen. Bekanntlich handle es sich hiebei um notstandspolizeiliche Maßnahmen, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung fänden. Sie könnten daher auch ohne Bescheidform und ohne vorheriges Verfahren ergehen und seien sofort rechtskräftig. Über das Vorliegen des Tatbestandserfordernisses der Gefahr im Verzug bestehe gleichfalls kein Zweifel, weil das in einer solchen Menge in das Grundwasser versickernde Öl bekanntlich eine eminente Gefahr für die Wasserversorgung in einem großen Bereich darstelle. Die Aufnahme zusätzlicher Beweise sei daher entbehrlich gewesen.Beide Beträge sind bezüglich der gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen", In der Begründung dieses Bescheides wurde als erwiesen angenommen, daß am 17. Februar 1978 bei der Öllageranlage des Beschwerdeführers eine beachtliche Menge Heizöl, etwa in der Größenordnung von rund 10.000 l, durch den Bruch eines Absperrventils ausgeflossen und in der Folge in die nähere und weitere Umgebung gelangt sei. Das Öllager sei seinerzeit durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch behördlich genehmigt worden. Nach Feststellung des Vorhandenseins von Öl in den benachbarten Gewässern und nach Lokalisierung der Austrittstelle habe die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn bzw. in deren Auftrag das Landeswasserbauamt Bregenz verschiedene Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Gewässerverunreinigung angeordnet und sogleich durchführen lassen. Der Beschwerdeführer sei auf den Schaden bei seiner Anlage erst im Zuge der behördlichen Erhebungen aufmerksam geworden. Im Rahmen der behördlichen Anordnungen seien vor allem mehrere Ölsperren errichtet und das Öl dort sowie aus Kanalschächten abgepumpt worden. Die Ausführungen der angeordneten Maßnahmen sei durch die Fachfirma ES bzw. durch Organe des Landeswasserbauamtes Bregenz erfolgt. Über die erbrachten Leistungen habe die Firma S und das Landeswasserbauamt Rechnungen ausgestellt. Die einzelnen Leistungen seien hier im Detail angeführt worden. Verpflichteter sei im Sinne des Paragraph 31, WRG jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf ein Gewässer herbeiführen könnten. Es sei unbestritten geblieben, daß der Beschwerdeführer Eigentümer der Anlage zur Lagerung von Heizöl auf seiner Liegenschaft sei. Er sei damit Eigentümer einer Anlage, die eine Einwirkung auf ein Gewässer herbeiführen könne, da Heizöl bekanntlich zu den wassergefährdenden Flüssigkeiten zu zählen sei. Inhaltlich erstrecke sich die Verpflichtung eines Eigentümers einer solchen Anlage darauf, seine Anlage so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden werde. Die Instandhaltungspflicht gehöre damit zu den im Absatz eins, des Paragraph 31, verankerten Vorsorgen des Eigentümers und mache ihn diesbezüglich zum Verpflichteten im Sinne dieser Gesetzesstelle. Daraus folge, daß Verpflichteter keineswegs immer nur der sein könne, der ein Verhalten setze, das zur Gewässerverunreinigung führe. In diesem Fall sei daher von der Tatsache der Instandhaltungsverpflichtung des Beschwerdeführers auszugehen, weil die Gefahr durch den Zustand der Anlage verursacht worden sei. Somit könne nicht bestritten werden, daß der Beschwerdeführer als Eigentümer der schadhaft gewordenen Anlage zur Lagerung von Heizöl durch die ihn treffende Instandhaltungspflicht Verpflichteter nach Paragraph 31, WRG sei. Für die Anwendung der Vorschriften des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 genüge, daß aus der Vernachlässigung dieser Vorsorge objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten sei. Über Regressansprüche habe die Wasserrechtsbehörde nicht zu entscheiden. Sofern der Beschwerdeführer ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten geltend mache, durch das der Schaden an der Öllageranlage herbeigeführt worden sei, bleibe es ihm unbenommen, diese Frage im ordentlichen Rechtsweg einer Klärung zuzuführen. Hinsichtlich der Bemängelung der Höhe des auferlegten Kostenersatzes sei festzustellen, daß die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Aufwandes für die belangte Behörde auf Grund der ausdrücklichen Bestätigung des Leiters des Landeswasserbauamtes Bregenz, der als Amtssachverständiger mit der gewässerschutztechnischen Begutachtung aller einschlägigen Fragen betraut sei, außer Zweifel stehe. Wie aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 19. Dezember 1979 hervorgehe, sei die Durchführung sämtlicher in Rechnung gestellter Maßnahmen durch einen Auftrag der Wasserrechtsbehörde gedeckt gewesen. Bekanntlich handle es sich hiebei um notstandspolizeiliche Maßnahmen, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung fänden. Sie könnten daher auch ohne Bescheidform und ohne vorheriges Verfahren ergehen und seien sofort rechtskräftig. Über das Vorliegen des Tatbestandserfordernisses der Gefahr im Verzug bestehe gleichfalls kein Zweifel, weil das in einer solchen Menge in das Grundwasser versickernde Öl bekanntlich eine eminente Gefahr für die Wasserversorgung in einem großen Bereich darstelle. Die Aufnahme zusätzlicher Beweise sei daher entbehrlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten dadurch verletzt, daß ihm unter Anwendung der Vorschriften des § 31 die Kosten der über behördliche Anordnung wegen Gefahr im Verzug zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung getroffenen Maßnahmen aus Anlaß des Ölunfalles vom 17. Februar 1978 im Betrage von S 300.162,50, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit, zur Zahlung auferlegt worden seien.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten dadurch verletzt, daß ihm unter Anwendung der Vorschriften des Paragraph 31, die Kosten der über behördliche Anordnung wegen Gefahr im Verzug zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung getroffenen Maßnahmen aus Anlaß des Ölunfalles vom 17. Februar 1978 im Betrage von S 300.162,50, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit, zur Zahlung auferlegt worden seien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Nach dem ersten Satz des Absatzes derselben Gesetzesstelle hat der nach Absatz 1 Verpflichtete, wenn dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Nach Absatz 3 derselben Gesetzesstelle hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des Paragraph 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Nach dem ersten Satz des Absatzes derselben Gesetzesstelle hat der nach Absatz 1 Verpflichtete, wenn dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Nach Absatz 3 derselben Gesetzesstelle hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 ist Verpflichteter jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Unabhängig von dem darin bestimmten, vom Verpflichteten aufzuwendenden Grad der Sorgfalt zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung wird nach Absatz 2 desselben Paragraphen jeder, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, bereits bei Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war. Dies ergibt sich aus dem Worte "dennoch", das in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden kann, daß nicht nur den, der seine Pflichten vernachlässigt hat, die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 trifft, sondern auch den, der seine Pflichten nicht verletzt hat, oder daß alle im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle angeordneten Vorsorgen eingehalten wurden, gleichwohl aber die Gefahr einer Gewässerverunreinigung auftritt, der unverzüglich begegnet werden muß, um den Eintritt einer Verunreinigung zu vermeiden (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 23. Oktober 1970, Slg. N.F. Nr. 7893/A). § 31 Abs. 3 WRG 1959 knüpft an Absatz 2 derselben Gesetzesstelle an. Der nach Absatz 3 Verpflichtete ist mit dem nach Absatz 2 Verpflichteten identisch. Verpflichtete im Sinne des Absatzes 3 können daher sein, wer eine Anlage oder ein Tankfahrzeug hält oder Maßnahmen setzt bzw. Unterlassungen begeht, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Die Verpflichtung dieses Personenkreises zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, erforderlichen Maßnahmen ist von einem Verschulden unabhängig. Vom Verpflichteten sind auch dann, wenn er der Sorgfaltspflicht im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 nachgekommen ist, unverzüglich die bei Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu setzen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 ist Verpflichteter jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Unabhängig von dem darin bestimmten, vom Verpflichteten aufzuwendenden Grad der Sorgfalt zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung wird nach Absatz 2 desselben Paragraphen jeder, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, bereits bei Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war. Dies ergibt sich aus dem Worte "dennoch", das in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden kann, daß nicht nur den, der seine Pflichten vernachlässigt hat, die Verpflichtung nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 trifft, sondern auch den, der seine Pflichten nicht verletzt hat, oder daß alle im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle angeordneten Vorsorgen eingehalten wurden, gleichwohl aber die Gefahr einer Gewässerverunreinigung auftritt, der unverzüglich begegnet werden muß, um den Eintritt einer Verunreinigung zu vermeiden vergleiche , auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 23. Oktober 1970, Slg. N.F. Nr. 7893/A). Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 knüpft an Absatz 2 derselben Gesetzesstelle an. Der nach Absatz 3 Verpflichtete ist mit dem nach Absatz 2 Verpflichteten identisch. Verpflichtete im Sinne des Absatzes 3 können daher sein, wer eine Anlage oder ein Tankfahrzeug hält oder Maßnahmen setzt bzw. Unterlassungen begeht, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Die Verpflichtung dieses Personenkreises zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, erforderlichen Maßnahmen ist von einem Verschulden unabhängig. Vom Verpflichteten sind auch dann, wenn er der Sorgfaltspflicht im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 nachgekommen ist, unverzüglich die bei Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

Nachdem festgestellt worden war, daß aus der Heizölanlage des Beschwerdeführers Öl ausgeronnen war und ausrinnt, hat der Beschwerdeführer keine ausreichenden Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung getroffen. Es bestand die konkrete Gefährdung der Verunreinigung des Grundwassers und von Wassergerinnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist er jedenfalls zur Setzung von Maßnahmen nach § 31 WRG 1959 verpflichtet, weil die Heizölanlage ihm als "Anlage" zuzurechnen ist.Nachdem festgestellt worden war, daß aus der Heizölanlage des Beschwerdeführers Öl ausgeronnen war und ausrinnt, hat der Beschwerdeführer keine ausreichenden Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung getroffen. Es bestand die konkrete Gefährdung der Verunreinigung des Grundwassers und von Wassergerinnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist er jedenfalls zur Setzung von Maßnahmen nach Paragraph 31, WRG 1959 verpflichtet, weil die Heizölanlage ihm als "Anlage" zuzurechnen ist.

Hatte der Beschwerdeführer also keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt, obschon die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist, dann war die Wasserrechtsbehörde nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 verpflichtet (arg.: "hat") , die zur Vermeidung der Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Hiebei kommt es, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 7. Juli 1972, Slg. Nr. 8269/A, und vom 15. März 1974, Slg. Nr. 8575/A, ausgesprochen hat, nicht darauf an, ob die im Absatz 1 verankerten Vorsorgen schuldhaft unter lassen wurden, sondern vielmehr darauf, daß durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist.Hatte der Beschwerdeführer also keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt, obschon die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist, dann war die Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 verpflichtet (arg.: "hat") , die zur Vermeidung der Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Hiebei kommt es, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 7. Juli 1972, Slg. Nr. 8269/A, und vom 15. März 1974, Slg. Nr. 8575/A, ausgesprochen hat, nicht darauf an, ob die im Absatz 1 verankerten Vorsorgen schuldhaft unter lassen wurden, sondern vielmehr darauf, daß durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist.

Absatz 3 des § 31 WRG 1959 setzt allerdings für die Kostenvorschreibung die Anordnung von Maßnahmen durch die Wasserrechtsbehörde voraus. Nach der Aktenlage wurden erstmals am 24. Februar 1978 Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 angeordnet, wobei die Maßnahmen sich auf das damals bevorstehende Wochenende (Punkt 2 und 3) und zeitlich unbeschränkt auf die Wartung des Schachtes an der Bundesstraße und der bestehenden Ölsperren im N-graben bezogen (Punkt 4). Indes wurden dem Beschwerdeführer auch Kosten für Maßnahmen vor dem Zeitpunkt der angeordneten Maßnahmen, nämlich für die Zeit vom 17. bis 23. Februar 1978, vorgeschrieben, wobei die in Rechnung gestellten Kosten auch Maßnahmen im G-bach bis zur Autobahn umfassen. Weder dem Verwaltungsakt noch insbesondere dem bekämpften Bescheid kann entnommen werden, daß jene Maßnahmen, für die dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz auferlegt worden ist, mit jenen vom Sachverständigen des Landeswasserbauamtes Bregenz vom 24. Februar 1978 angeordneten Maßnahmen übereinstimmen.Absatz 3 des Paragraph 31, WRG 1959 setzt allerdings für die Kostenvorschreibung die Anordnung von Maßnahmen durch die Wasserrechtsbehörde voraus. Nach der Aktenlage wurden erstmals am 24. Februar 1978 Maßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 angeordnet, wobei die Maßnahmen sich auf das damals bevorstehende Wochenende (Punkt 2 und 3) und zeitlich unbeschränkt auf die Wartung des Schachtes an der Bundesstraße und der bestehenden Ölsperren im N-graben bezogen (Punkt 4). Indes wurden dem Beschwerdeführer auch Kosten für Maßnahmen vor dem Zeitpunkt der angeordneten Maßnahmen, nämlich für die Zeit vom 17. bis 23. Februar 1978, vorgeschrieben, wobei die in Rechnung gestellten Kosten auch Maßnahmen im G-bach bis zur Autobahn umfassen. Weder dem Verwaltungsakt noch insbesondere dem bekämpften Bescheid kann entnommen werden, daß jene Maßnahmen, für die dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz auferlegt worden ist, mit jenen vom Sachverständigen des Landeswasserbauamtes Bregenz vom 24. Februar 1978 angeordneten Maßnahmen übereinstimmen.

Weiters ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen, daß die vor dem 24. Februar 1978 durchgeführten Vorkehrungen und die am 24. Februar 1978 angeordneten Maßnahmen, deren Kosten dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden sind, von der Wasserrechtsbehörde angeordnet worden sind, sondern von einem Sachverständigen des Landeswasserbauamtes Bregenz. Diesem Amt oder einem Organ desselben kommt jedoch die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes nicht zu (§ 31 Abs. 3). Eine Delegierung der nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde eingeräumten Befugnisse an einen Sachverständigen oder ein anderes Amt ist im Gesetz nicht vorgesehen. Durch die im Berufungsverfahren getroffene Feststellung, daß die Maßnahmen durch einen grundsätzlichen Auftrag der Wasserrechtsbehörde gedeckt seien, können die angeordneten Maßnahmen nicht der Wasserrechtsbehörde zugerechnet werden, zumal der Sachverständige vom Landeswasserbauamt Bregenz auch nur mit der Bearbeitung der Anzeige über einen Ölunfall, sohin mit den Ermittlungen zur Feststellung der Ursache des Ölunfalles und allenfalls des nach § 31 WRG 1959 Verpflichteten beauftragt worden war (Schreiben des Landeswasserbauamtes Bregenz vom 4. April 1972 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung). Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid von der unrichtigen Rechtsansicht aus, daß alle von einem Sachverständigen veranlaßten Vorkehrungen anläßlich eines Ölunfalles die Behörde auch schon berechtige, die Kosten dieser Vorkehrungen später dem nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 Verpflichteten vorzuschreiben.Weiters ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen, daß die vor dem 24. Februar 1978 durchgeführten Vorkehrungen und die am 24. Februar 1978 angeordneten Maßnahmen, deren Kosten dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden sind, von der Wasserrechtsbehörde angeordnet worden sind, sondern von einem Sachverständigen des Landeswasserbauamtes Bregenz. Diesem Amt oder einem Organ desselben kommt jedoch die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes nicht zu (Paragraph 31, Absatz 3,). Eine Delegierung der nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde eingeräumten Befugnisse an einen Sachverständigen oder ein anderes Amt ist im Gesetz nicht vorgesehen. Durch die im Berufungsverfahren getroffene Feststellung, daß die Maßnahmen durch einen grundsätzlichen Auftrag der Wasserrechtsbehörde gedeckt seien, können die angeordneten Maßnahmen nicht der Wasserrechtsbehörde zugerechnet werden, zumal der Sachverständige vom Landeswasserbauamt Bregenz auch nur mit der Bearbeitung der Anzeige über einen Ölunfall, sohin mit den Ermittlungen zur Feststellung der Ursache des Ölunfalles und allenfalls des nach Paragraph 31, WRG 1959 Verpflichteten beauftragt worden war (Schreiben des Landeswasserbauamtes Bregenz vom 4. April 1972 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung). Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid von der unrichtigen Rechtsansicht aus, daß alle von einem Sachverständigen veranlaßten Vorkehrungen anläßlich eines Ölunfalles die Behörde auch schon berechtige, die Kosten dieser Vorkehrungen später dem nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 Verpflichteten vorzuschreiben.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Da in der Sache bereits eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, am 28. April 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000369.X00

Im RIS seit

22.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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