TE Vwgh Erkenntnis 1980/4/29 1077/79

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Veröffentlicht am 29.04.1980
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Index

L78005 Elektrizität Salzburg;
L78105 Starkstromwege Salzburg;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde des GS in L, vertreten durch Dr. Alfred Lind, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Februar 1979, Zl. 1.01-17.280/7-1978, betreffend elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung sowie Einräumung von Zwangsrechten (mitbeteiligte Partei:

Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft in Salzburg, Schwarzstraße 44), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 22. Juni 1978 beantragte die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beim Amt der Salzburger Landesregierung für die Errichtung einer 30 kV-Leitung sowie einer 30 kV-Holzmasttrafostation (Lungötz/Neubacher) auf dem Grundstück n1/2, KG Neubach, und einer 30 kV-Gittermasttrafostation (Lungötz/Bründlschneider) auf dem Grundstück n2 KG Neubach, die elektrizitätsrechtliche Genehmigung. In ihrem Ansuchen führte die Mitbeteiligte aus, für die Leitungstrasse habe sie unter Bedachtnahme auf die Geländeverhältnisse einen möglichst kurzen und zweckmäßigen Verlauf gewählt. Aus diesem Grunde und mit Rücksicht auf die verhältnismäßig hohen Kosten einer allfälligen Verlegung sei es notwendig, den dauernden Bestand dieser Leitungsanlage im bezeichneten Verlauf durch Einräumung von Dienstbarkeiten sicherzustellen. Mit Ausnahme des Beschwerdeführers sei über die geplante Leitungsführung eine Einigung erzielt worden und es müsse daher auch die Einräumung der Dienstbarkeit nur für seine von der Freileitung betroffenen Grundstücke im Enteignungswege beantragt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Trassenvariante hätte nach eingehenden Untersuchungen aus versorgungstechnischen, wirtschaftlichen und forsttechnischen Gründen abgelehnt werden müssen.

Zu der für 31. Oktober 1978 anberaumten Verhandlung wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen. Zu Beginn der Verhandlung wurde eine nicht datierte schriftliche Stellungnahme des Vertreters der Betriebsforstinspektion Hallein verlesen. Der forsttechnische Sachverständige äußerte darin die Auffassung, dass die Trasse der Projektswerberin gegenüber der anderen, vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Trasse, vom forsttechnischen Standpunkt aus den Vorteil habe, dass sie die geringste Waldfläche beanspruche. Die Steigungsverhältnisse seien so gewählt, dass nach einer Rodung trotz des Fehlens eines Baumbestandes die im § 60 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 angeführten Verhältnisse nicht eintreffen würden. Dies sei bei der Wahl der Trasse entlang des Neubaches nicht gewährleistet. Diese Trasse verlaufe außerdem im Hochwasserbereich des Wildbaches "Neubach". Bei der Wahl der östlichsten Trasse sei im Bereich der Grundparzelle n3 eine steile Liefergasse mitzuverwenden, wobei die Gefahr von Abplaikungen bestehe. Durch den erforderlichen Anschluss der Bauparzellen würde der Bau einer Lichtleitung entlang der im Lageplan orange gekennzeichneten Trasse ohnedies erforderlich. Es sei vom forsttechnischen Standpunkt aus nicht vertretbar, neben dem Freihieb einer Lichtleitung durch die Waldparzellen Nr. n4, n3, n5, n6 eine weitere Trasse zu errichten. Vom forsttechnischen Standpunkt müsse (sowohl) daher der Trassenverlauf entlang des Neubaches als auch der im östlichsten Teil des Neubachgrabens entschieden abgelehnt werden.Zu der für 31. Oktober 1978 anberaumten Verhandlung wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 geladen. Zu Beginn der Verhandlung wurde eine nicht datierte schriftliche Stellungnahme des Vertreters der Betriebsforstinspektion Hallein verlesen. Der forsttechnische Sachverständige äußerte darin die Auffassung, dass die Trasse der Projektswerberin gegenüber der anderen, vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Trasse, vom forsttechnischen Standpunkt aus den Vorteil habe, dass sie die geringste Waldfläche beanspruche. Die Steigungsverhältnisse seien so gewählt, dass nach einer Rodung trotz des Fehlens eines Baumbestandes die im Paragraph 60, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 angeführten Verhältnisse nicht eintreffen würden. Dies sei bei der Wahl der Trasse entlang des Neubaches nicht gewährleistet. Diese Trasse verlaufe außerdem im Hochwasserbereich des Wildbaches "Neubach". Bei der Wahl der östlichsten Trasse sei im Bereich der Grundparzelle n3 eine steile Liefergasse mitzuverwenden, wobei die Gefahr von Abplaikungen bestehe. Durch den erforderlichen Anschluss der Bauparzellen würde der Bau einer Lichtleitung entlang der im Lageplan orange gekennzeichneten Trasse ohnedies erforderlich. Es sei vom forsttechnischen Standpunkt aus nicht vertretbar, neben dem Freihieb einer Lichtleitung durch die Waldparzellen Nr. n4, n3, n5, n6 eine weitere Trasse zu errichten. Vom forsttechnischen Standpunkt müsse (sowohl) daher der Trassenverlauf entlang des Neubaches als auch der im östlichsten Teil des Neubachgrabens entschieden abgelehnt werden.

Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte bei dieser Verhandlung, die vorgesehene Trassenführung werde aus Gründen des Landschaftsschutzes sowie durch die Beeinträchtigung durch verschiedene Masten abgelehnt. Es erscheine nicht gerechtfertigt, für drei ausgewiesene Bauparzellen eine eigene Hochspannungsversorgung vorzunehmen. Die jetzige Trassenführung bedinge einen 14 m breiten "Waldaufhieb" in einer Länge von zirka 100 m. Die vorgeschlagene Variante befinde sich zirka 400 m östlich der Abzweigungsstelle und führe entlang eines Grabens zu den ausgewiesenen Bauflächen. Die erforderliche Hochspannungsleitungslänge würde somit nur zirka 250 bis 300 m betragen. Durch eine Verlegung der geplanten Trafostation könnten sämtliche ausgewiesenen Baugebiete elektrisch versorgt werden. Das Gutachten der Forstbehörde, dass bei dieser Variante mehr Waldaufhieb notwendig sei, werde als nicht gerechtfertigt abgelehnt. Es werde ersucht, die vorgeschlagene Variante kostenmäßig der geplanten Leitungsführung gegenüberzustellen und zu vergleichen, wie groß der Kostenunterschied sei. Die vorgeschlagene Variante erscheine von der moralischen Seite her vertretbar, da jene, die Baugebiete ausgewiesen hätten, in den Genuss der Stromversorgung gelangen sollten. Zu den ausgewiesenen drei Bauparzellen könne gesagt werden, dass "sie ohne weiteres mit einer 6 m breiten und 100 m langen Waldschneise mittels einer Lichtleitung versorgt werden könnten". Eine weitere Bebauung für die Zukunft erscheine nicht möglich, da bereits "die Abteilung VII des Amtes der Salzburger Landesregierung eine negative Stellungnahme" abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe Varianten angeboten, wobei stellenweise eine Verkabelung vorgesehen gewesen wäre, doch seien alle von der Projektswerberin abschlägig behandelt worden.Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte bei dieser Verhandlung, die vorgesehene Trassenführung werde aus Gründen des Landschaftsschutzes sowie durch die Beeinträchtigung durch verschiedene Masten abgelehnt. Es erscheine nicht gerechtfertigt, für drei ausgewiesene Bauparzellen eine eigene Hochspannungsversorgung vorzunehmen. Die jetzige Trassenführung bedinge einen 14 m breiten "Waldaufhieb" in einer Länge von zirka 100 m. Die vorgeschlagene Variante befinde sich zirka 400 m östlich der Abzweigungsstelle und führe entlang eines Grabens zu den ausgewiesenen Bauflächen. Die erforderliche Hochspannungsleitungslänge würde somit nur zirka 250 bis 300 m betragen. Durch eine Verlegung der geplanten Trafostation könnten sämtliche ausgewiesenen Baugebiete elektrisch versorgt werden. Das Gutachten der Forstbehörde, dass bei dieser Variante mehr Waldaufhieb notwendig sei, werde als nicht gerechtfertigt abgelehnt. Es werde ersucht, die vorgeschlagene Variante kostenmäßig der geplanten Leitungsführung gegenüberzustellen und zu vergleichen, wie groß der Kostenunterschied sei. Die vorgeschlagene Variante erscheine von der moralischen Seite her vertretbar, da jene, die Baugebiete ausgewiesen hätten, in den Genuss der Stromversorgung gelangen sollten. Zu den ausgewiesenen drei Bauparzellen könne gesagt werden, dass "sie ohne weiteres mit einer 6 m breiten und 100 m langen Waldschneise mittels einer Lichtleitung versorgt werden könnten". Eine weitere Bebauung für die Zukunft erscheine nicht möglich, da bereits "die Abteilung römisch sieben des Amtes der Salzburger Landesregierung eine negative Stellungnahme" abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe Varianten angeboten, wobei stellenweise eine Verkabelung vorgesehen gewesen wäre, doch seien alle von der Projektswerberin abschlägig behandelt worden.

Der elektrotechnische Amtssachverständige führte bei dieser Verhandlung aus, die Projektswerberin plane zur Versorgung von drei namentlich genannten Bauparzellen die Trafostation Lungötz/Neubacher und zur Versorgung des Bründlschneidergebietes mit elektrischer Energie die Trafostation Lungötz/Bründlschneider. Zur Anspeisung dieser Stationen sei eine Stichleitung geplant, welche vom Mast Nr. 601 der bestehenden 30 kV-Hochspannungsleitung UW Reitdorf-Annaberg abzweige. Die Stichleitung habe eine Länge von 256 m vom Abzweigungspunkt bis zur geplanten Trafostation Lungötz/Neubacher; die Trasse unterkreuze im ersten Spannfeld zwischen Abzweigung und Mast 1 die bestehende 110 kV-Hochspannungsleitung Arthurwerk-Timelkam in deren Spannungsfeld zwischen Mast Nr. 97 und 98. Hiezu sei zu vermerken, dass die 110 kV -Hochspannungsleitung in diesem Spannfeld bereits mit erhöhter Sicherheit (Doppelketten) ausgestattet sei und außerdem die Situierung der Kreuzung aus wirtschaftlichen Gründen (vorhandene Doppelketten) zusätzlich die technisch beste Lösung darstelle, weil die 110 kV-Hochspannungsleitung in diesem Bereich einen Graben überspanne und einen hohen Bodenabstand habe. Im weiteren verlaufe die Leitungstrasse in Richtung Trafostation Lungötz/Neubacher über ein Hochplateau, welches ausschließlich Wiesengrund darstelle. Von der Trafostation Lungötz/Neubacher bis zur Station Lungötz/ Bründlschneider betrage die Länge der Trasse 380 m, wobei vom Mast Nr. 6 bis Mast Nr. 8 die Trasse über Waldgrund führe und hier ein entsprechender "Aufhieb" erforderlich sei. Auf Wunsch der Naturschutzbehörde wäre aus Gründen des Landschaftsschutzes der Mast Nr. 5 nicht als Tragmast, sondern als Winkelmast ausgeführt und 20 m in Richtung Westen versetzt worden. Dies deshalb, um das ursprünglich gerade Teilstück der Leitung in diesem Bereich mehr an den Rand der Bauparzellen zu bringen und damit die Beeinträchtigung der Landschaft zu vermindern. Diese Ausschwenkung habe die Naturschutzbehörde ausdrücklich empfohlen und sei damit mit dieser Leitungstrasse einverstanden. Der Sachverständige ging sodann noch auf die Ausführung der Trafostationen ein und äußerte sich zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers wie folgt:

"Als Versorgungsgebiete, für die derzeit auf Grund der schlechten Spannungsverhältnisse zwingend die Errichtung einer Hochspannungsleitung erforderlich ist, ist das Gebiet Bründlschneider, wofür diese Station erforderlich ist. Ebenso müssen die Bauparzellen n6/2 und n6/3 bzw. n1/3 KG Neubach mit elektrischem Strom versorgt werden, da auf Grundparzelle n6/2 ein Rohbau eines Objektes bereits vorhanden ist. Würde man diese Objekte mit Niederspannung versorgen, müsste man zirka 300 m durch Wald über unwegsames Gelände die Trasse führen oder von der bestehenden Niederspannungsleitung beim Neubachgut nach entsprechender Verstärkung dieser Leitung ebenfalls über eine 300 m lange Trasse über die Wiese der Hochfläche führen. Da diese Abstände vom nächsten Versorgungspunkt zu den Bauparzellen mit 300 m verhältnismäßig groß sind und einerseits die Trasse ausschließlich durch Wald führen müsste, erscheint die Ausführung der geplanten Hochspannungsleitung bis zur Trafostation Lungötz/Neubacher als gerechtfertigt. Die Leitungsführung durch Wald müsste aus Kostengründen ausscheiden und die Niederspannung vom Neubachgut zu den Bauparzellen würde in etwa derselben Trasse führen, wie die dzt. geplante Hochspannungsführung. Mit der Niederspannungslösung würde die max. Versorgung pro Hauseinheit bei etwa 3 kVA liegen. Ein über dieses Maß hinausgehender elektrischer Ausbau ist nicht mehr möglich. Zu der von Herrn GS vorgeschlagenen Hochspannungsleitung, welche ca. 400 m nordöstlich von der bestehenden Hochspannungsleitung abzweigen soll, wird folgendes festgestellt: Von der Abzweigung würde die Hochspannungsleitung vorerst im Bereich des Pfennwert-Grabens in Richtung talwärts führen. Eine Situierung der Trasse direkt im unbewaldeten Graben ist aus technischen Gründen nicht möglich, da in diesem Bereich Holz gepirscht wird. Die Leitungstrasse müsste daher in diesem Bereich durch den bestehenden Wald führen. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Hallein, übergeben am heutigen Tage, verwiesen. Ebenfalls wird auf die Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 19. April 1978 hingewiesen, welche in diesem Bereich eine Leitungsführung ausschließt. Vom Talgrund müsste dann weiter die Leitung Richtung Westen zum Versorgungspunkt im Bereich Lungötz/Bründlschneider geführt werden. Die gesamte Länge von der Abzweigung bis zur Trafostation würde 560 m betragen. Im Vergleich zu den 636 m der geplanten Trasse. Dazu kommt jedoch, dass die Versorgung der Bauparzellen noch immer nicht gewährleistet wäre und daher von der Trafostation Bründlschneider eine Stichleitung von 380 m wiederum erforderlich wäre. Die geplante Trassenführung der SAFE weist eine gesamte Länge von 636 m auf und die von Dipl. Ing. FS eine Länge von 930

m. Die 930 m HS-Leitungslänge setzen sich nach Vorschlag des Herrn Dipl. Ing. FS aus ca. 600 m Hochspannung und 330 m NS-Leitung zusammen. Die NS-Leitung auf diese Länge ist, wie oben angeführt, aus versorgungstechnischen Gründen abzulehnen, sodass die 330 m ebenfalls als HS-Leitung ausgeführt werden müssen.

Dabei ist jedoch zu sagen, dass bei dieser Trassenführung eine Trafostation für die Versorgung der Bauparzellen auf den Scherlgründen möglich wäre, wobei jedoch die Trafostation ca. 100 m abseits und gegenüber dem Bach liegen würde. Die SAFE hat in ihrer späteren Planung eine Station für dieses Versorgungsgebiet vorgesehen. Die Leitungslänge von der geplanten Station Bründlschneider zu diesem Versorgungspunkt würde ca. 250 m betragen. Überdies müsste bei dieser Variante die 30 kV-Hochspannungsleitung die bestehende 110 kV-HS-Leitung Arthurwerk-Timelkam in einem Bereich unterkreuzen, wo diese Leitung nicht mit erhöhter Sicherheit ausgeführt ist. Eine Umrüstung der 110 kV-Hochspannungsleitung mit erhöhter Sicherheit würde ca. S 100.000,--

betragen. Diese Umrüstung ist bei der gegenständlichen Leitungsführung nicht erforderlich, da diese in diesem Bereich mit erhöhter Sicherheit ausgeführt ist. Aus den angeführten Gründen ist die von der SAFE eingereichte Leitungstrasse im Sinne des § 37 Abs. 2 LEG 1969 als die technisch wirtschaftlichste beste Lösung zu betrachten." betragen. Diese Umrüstung ist bei der gegenständlichen Leitungsführung nicht erforderlich, da diese in diesem Bereich mit erhöhter Sicherheit ausgeführt ist. Aus den angeführten Gründen ist die von der SAFE eingereichte Leitungstrasse im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, LEG 1969 als die technisch wirtschaftlichste beste Lösung zu betrachten."

Bei Einhaltung vorgeschlagener Vorschreibungen hatte der Sachverständige gegen die Errichtung der geplanten Hochspannungsanlagen keine Bedenken.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Februar 1979 wurde gemäß §§ 25, 27, 28, 37 und 40 f des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes, LGBl. Nr. 91/1969, idF LGBl. Nr. 46/1978, die angestrebte elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung erteilt. Gleichzeitig wurde unter Festsetzung einer Entschädigungssumme auf den Grundstücken n7, n8, n9, n10, n11, n12 und n1/1 je KG Neubach die Dienstbarkeit der Errichtung, des dauernden Bestandes und Betriebes der Leitungsanlage sowie die Dienstbarkeit der Duldung des Betretens und Befahrens dieser Grundstücke durch die Organe der Mitbeteiligten und deren Beauftragte, und - gegen gesonderte Entschädigung im Einzelfall - der Entfernung allfälliger Bäume, Sträucher und Äste jeder Art eingeräumt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, gemäß § 37 Abs. 1 LEG 1969 sei die Enteignung zulässig, wenn durch die Einräumung von Leitungsrechten ein aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung gebotener dauernder Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort nicht sichergestellt werden kann. Als zwingender technischer Grund ist gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. insbesondere auch die Sicherstellung eines unter Bedachtnahme auf die Geländeverhältnisse möglichst kurzen und zweckmäßigen Verlaufes der Leitungsanlage oder ihrer einzelnen Abschnitte anzusehen. Da dieser Zweck, wie sich aus den Sachverständigengutachten eindeutig ergebe, durch die Einräumung eines Leitungsrechtes wegen der Notwendigkeit der bestimmten Lage der Leitung nicht erreicht werden könne, erweise sich der Enteignungsantrag als zulässig. Befund und Gutachten des elektrotechnischen sowie des forsttechnischen Amtssachverständigen, denen auf fachlicher Ebene gar nicht entgegengetreten worden sei, obwohl dazu ausreichend Gelegenheit bestanden habe, erschienen der Elektrizitätsrechtsbehörde durchaus schlüssig. Abgesehen davon, dass der Enteignete nicht zuständig sei, Gründe des Landschaftsschutzes vorzubringen, habe er nicht dargetan, wodurch er durch die verschiedenen Masten beeinträchtigt werde. Seine Argumente beschäftigen sich vielmehr fast ausschließlich mit der Geltendmachung anderer als seiner Rechte. Es sei daher die Enteignung auszusprechen gewesen, weil ein zwingender technischer Grund im Sinne des § 37 LEG 1969 vorliege.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Februar 1979 wurde gemäß Paragraphen 25, 27, 28, 37 und 40 f des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1978,, die angestrebte elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung erteilt. Gleichzeitig wurde unter Festsetzung einer Entschädigungssumme auf den Grundstücken n7, n8, n9, n10, n11, n12 und n1/1 je KG Neubach die Dienstbarkeit der Errichtung, des dauernden Bestandes und Betriebes der Leitungsanlage sowie die Dienstbarkeit der Duldung des Betretens und Befahrens dieser Grundstücke durch die Organe der Mitbeteiligten und deren Beauftragte, und - gegen gesonderte Entschädigung im Einzelfall - der Entfernung allfälliger Bäume, Sträucher und Äste jeder Art eingeräumt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, LEG 1969 sei die Enteignung zulässig, wenn durch die Einräumung von Leitungsrechten ein aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung gebotener dauernder Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort nicht sichergestellt werden kann. Als zwingender technischer Grund ist gemäß Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. insbesondere auch die Sicherstellung eines unter Bedachtnahme auf die Geländeverhältnisse möglichst kurzen und zweckmäßigen Verlaufes der Leitungsanlage oder ihrer einzelnen Abschnitte anzusehen. Da dieser Zweck, wie sich aus den Sachverständigengutachten eindeutig ergebe, durch die Einräumung eines Leitungsrechtes wegen der Notwendigkeit der bestimmten Lage der Leitung nicht erreicht werden könne, erweise sich der Enteignungsantrag als zulässig. Befund und Gutachten des elektrotechnischen sowie des forsttechnischen Amtssachverständigen, denen auf fachlicher Ebene gar nicht entgegengetreten worden sei, obwohl dazu ausreichend Gelegenheit bestanden habe, erschienen der Elektrizitätsrechtsbehörde durchaus schlüssig. Abgesehen davon, dass der Enteignete nicht zuständig sei, Gründe des Landschaftsschutzes vorzubringen, habe er nicht dargetan, wodurch er durch die verschiedenen Masten beeinträchtigt werde. Seine Argumente beschäftigen sich vielmehr fast ausschließlich mit der Geltendmachung anderer als seiner Rechte. Es sei daher die Enteignung auszusprechen gewesen, weil ein zwingender technischer Grund im Sinne des Paragraph 37, LEG 1969 vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in den ihm durch das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein. Über diese Beschwerde sowie über die von der mitbeteiligten Partei erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 LEG 1969 ist die Enteignung für eine Leitungsanlage zulässig, sofern durch die Einräumung von Leitungsrechten ein aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung (Errichtung oder Verlegung) gebotener dauernder Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort nicht sichergestellt werden kann. Als zwingender technischer Grund ist gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. insbesondere auch die Sicherstellung eines unter Bedachtnahme auf die Geländeverhältnisse möglichst kurzen und zweckmäßigen Verlaufes der Leitungsanlage oder ihrer einzelnen Abschnitte anzusehen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, LEG 1969 ist die Enteignung für eine Leitungsanlage zulässig, sofern durch die Einräumung von Leitungsrechten ein aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung (Errichtung oder Verlegung) gebotener dauernder Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort nicht sichergestellt werden kann. Als zwingender technischer Grund ist gemäß Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. insbesondere auch die Sicherstellung eines unter Bedachtnahme auf die Geländeverhältnisse möglichst kurzen und zweckmäßigen Verlaufes der Leitungsanlage oder ihrer einzelnen Abschnitte anzusehen.

Während nun die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgeht, dass sich aus dem erwähnten Sachverständigengutachten eindeutig ergebe, dass die Voraussetzungen der Enteignung vorliegen, bestreitet dies der Beschwerdeführer und behauptet, keine der Voraussetzungen liege vor. Er behauptet, die vom elektrotechnischen Sachverständigen angeführten Gründe, welche die beantragte Trasse befürworten und die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Trasse ablehnen, träfen nicht zu. Entgegen der beantragten Trasse sei die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Trasse kürzer, erfordere weniger Waldaushieb, beeinträchtige nicht das Landschaftsbild, insbesondere auch nicht die Land- oder Forstwirtschaft, was gerade in einem sehr beträchtlichen Maße durch die beantragte Trassenführung über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke des Beschwerdeführers der Fall sei. Im einzelnen werden sodann Ausführungen des in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Gutachtens bestritten. Um die Richtigkeit seiner Ausführungen darzutun, hat der Beschwerdeführer einen Lageplan sowie Photos über die beantragte Trassenführung und die von ihm vorgeschlagene Trassenführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt. Der Beschwerdeführer behauptet ferner, dass er dem Gutachten des elektrotechnischen Sachverständigen und des forsttechnischen Sachverständigen nicht hätte entgegentreten können, weil er dazu im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gehabt habe, zumal eine weitere Verhandlung am 18. Dezember 1978 stattgefunden habe, zu welcher der Beschwerdeführer gar nicht geladen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei somit das Parteiengehör versagt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Zunächst ergibt die Verhandlungsschrift vom 31. Oktober 1978, dass zu Beginn dieser Verhandlung die gutächtliche Stellungnahme des Vertreters der Bezirksforstinspektion verlesen worden ist und der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auf diese Ausführungen auch eingegangen ist. Zu dem Befund und dem Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen hat aber der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen, obwohl dieser Amtssachverständige ausdrücklich anlässlich dieser Verhandlung sich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat. War aber der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung geladen und hat er zu dem hier maßgeblichen Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen nicht Stellung genommen, sei es deshalb, weil er sich vor Abgabe des Gutachtens des Amtssachverständigen von der Verhandlung entfernt hat - aus der Verhandlungsschrift ergibt sich diesbezüglich kein Hinweis -, sei es aus anderen Gründen, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, ihm neuerlich die Möglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs einzuräumen. Im Akt erliegt zwar eine Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 9. November 1978, in welcher dieser ersuchte, ihm verschiedene Stellungnahmen zuzusenden, wobei dem Akt nicht entnommen werden kann, ob diesem Ansuchen entsprochen wurde oder nicht. Aber selbst dann, wenn diesem Ansuchen nicht entsprochen wurde, hat die belangte Behörde damit im Hinblick auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, bei der Verhandlung sich mit dem Gutachten des Amtssachverständigen auseinander zu setzen bzw. zu einer ergänzenden Stellungnahme eine Frist zu begehren, sein Parteienrecht nicht gekürzt. Soweit auf eine weitere Verhandlung am 18. Dezember 1978 verwiesen wird, ergibt die Aktenlage, dass an diesem Tag lediglich eine Amtsbesprechung, betreffend die Frage der Stellungnahme der Naturschutzbehörde, stattgefunden hat, also auch in dieser Beziehung das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör nicht verletzt wurde, kommt ihm doch in diesen Belangen ein Mitspracherecht nicht zu. Da aber die belangte Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der gutächtlichen Stellungnahme des elektrotechnischen Amtssachverständigen, davon ausgehen durfte, dass die Voraussetzungen für eine Enteignung vorlagen, erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sich erstmals mit dem Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen auseinander setzte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er schon anlässlich der durchgeführten Verhandlung zu einem solchen Vorbringen Gelegenheit gehabt hätte, er also im Verwaltungsverfahren nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5007/A, u.a.). Auf die Frage, ob im Hinblick auf unverhältnismäßige Kosten der bewilligten Trassenführung gegenüber der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Trassenführung eine Enteignung zulässig ist, war im Beschwerdefall aber schon deshalb nicht einzugehen, weil die Einräumung der Leitungsrechte bereits aus den dargelegten zwingenden technischen Gründen als erforderlich zu beurteilen war.Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Zunächst ergibt die Verhandlungsschrift vom 31. Oktober 1978, dass zu Beginn dieser Verhandlung die gutächtliche Stellungnahme des Vertreters der Bezirksforstinspektion verlesen worden ist und der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auf diese Ausführungen auch eingegangen ist. Zu dem Befund und dem Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen hat aber der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen, obwohl dieser Amtssachverständige ausdrücklich anlässlich dieser Verhandlung sich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat. War aber der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung geladen und hat er zu dem hier maßgeblichen Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen nicht Stellung genommen, sei es deshalb, weil er sich vor Abgabe des Gutachtens des Amtssachverständigen von der Verhandlung entfernt hat - aus der Verhandlungsschrift ergibt sich diesbezüglich kein Hinweis -, sei es aus anderen Gründen, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, ihm neuerlich die Möglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs einzuräumen. Im Akt erliegt zwar eine Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 9. November 1978, in welcher dieser ersuchte, ihm verschiedene Stellungnahmen zuzusenden, wobei dem Akt nicht entnommen werden kann, ob diesem Ansuchen entsprochen wurde oder nicht. Aber selbst dann, wenn diesem Ansuchen nicht entsprochen wurde, hat die belangte Behörde damit im Hinblick auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, bei der Verhandlung sich mit dem Gutachten des Amtssachverständigen auseinander zu setzen bzw. zu einer ergänzenden Stellungnahme eine Frist zu begehren, sein Parteienrecht nicht gekürzt. Soweit auf eine weitere Verhandlung am 18. Dezember 1978 verwiesen wird, ergibt die Aktenlage, dass an diesem Tag lediglich eine Amtsbesprechung, betreffend die Frage der Stellungnahme der Naturschutzbehörde, stattgefunden hat, also auch in dieser Beziehung das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör nicht verletzt wurde, kommt ihm doch in diesen Belangen ein Mitspracherecht nicht zu. Da aber die belangte Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der gutächtlichen Stellungnahme des elektrotechnischen Amtssachverständigen, davon ausgehen durfte, dass die Voraussetzungen für eine Enteignung vorlagen, erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sich erstmals mit dem Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen auseinander setzte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er schon anlässlich der durchgeführten Verhandlung zu einem solchen Vorbringen Gelegenheit gehabt hätte, er also im Verwaltungsverfahren nicht genügend mitgewirkt hat vergleiche Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5007/A, u.a.). Auf die Frage, ob im Hinblick auf unverhältnismäßige Kosten der bewilligten Trassenführung gegenüber der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Trassenführung eine Enteignung zulässig ist, war im Beschwerdefall aber schon deshalb nicht einzugehen, weil die Einräumung der Leitungsrechte bereits aus den dargelegten zwingenden technischen Gründen als erforderlich zu beurteilen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 542/1977; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zu viel entrichtete Stempelgebühren (S 70,-- pro Ausfertigung).Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 sowie die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zu viel entrichtete Stempelgebühren (S 70,-- pro Ausfertigung).

Wien, am 29. April 1980

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001077.X00

Im RIS seit

25.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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