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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §100;Rechtssatz
Weder aus dem Strafvollzugsgesetz noch aus den familienrechtlichen Bestimmungen des ABGB läßt sich ein Recht des Strafgefangenen ableiten, während des Strafvollzugs zum Zweck der Zeugung von Nachkommen mit seiner Ehefrau geschlechtlich zu verkehren (Hinweis E VfGH 6.12.1979, B 311/1977).Weder aus dem Strafvollzugsgesetz noch aus den familienrechtlichen Bestimmungen des ABGB läßt sich ein Recht des Strafgefangenen ableiten, während des Strafvollzugs zum Zweck der Zeugung von Nachkommen mit seiner Ehefrau geschlechtlich zu verkehren (Hinweis E VfGH 6.12.1979, B 311 aus 1977,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000527.X01Im RIS seit
26.01.2004