RS Vwgh 1980/4/30 0429/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1980
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Behröde, zu begründen, warum sie ein Beweismittel, das sich gegebenenfalls als entbehrlich herausstellt, durchgeführt hat, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000429.X02

Im RIS seit

19.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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