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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Neben dem Exemplar des angefochtenen Bescheides ist nicht auch ein Exemplar des in erster Instanz ergangenen Straferkenntnisses vorzulegen und daher auch keine Beilagengebühr zu entrichten.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000020.X02Im RIS seit
21.11.2003