RS Vwgh 1980/5/6 1217/79

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Veröffentlicht am 06.05.1980
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §183 Abs4;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Daß sich eine Partei unter Umständen auch auf andere als die in § 183 Abs 4 BAO vorgesehene Weise (schon gar unter Aufwendung eigener Geldmittel) von einem Beweismittel Kenntnis verschaffen KÖNNTE, beseitigt nicht die Pflicht der Behörde, der Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu gewähren.Daß sich eine Partei unter Umständen auch auf andere als die in Paragraph 183, Absatz 4, BAO vorgesehene Weise (schon gar unter Aufwendung eigener Geldmittel) von einem Beweismittel Kenntnis verschaffen KÖNNTE, beseitigt nicht die Pflicht der Behörde, der Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu gewähren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001217.X03

Im RIS seit

06.05.1980
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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