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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Daß sich eine Partei unter Umständen auch auf andere als die in § 183 Abs 4 BAO vorgesehene Weise (schon gar unter Aufwendung eigener Geldmittel) von einem Beweismittel Kenntnis verschaffen KÖNNTE, beseitigt nicht die Pflicht der Behörde, der Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu gewähren.Daß sich eine Partei unter Umständen auch auf andere als die in Paragraph 183, Absatz 4, BAO vorgesehene Weise (schon gar unter Aufwendung eigener Geldmittel) von einem Beweismittel Kenntnis verschaffen KÖNNTE, beseitigt nicht die Pflicht der Behörde, der Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001217.X03Im RIS seit
06.05.1980