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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2 impl;Rechtssatz
Wo sich die Behörde auf ein Sachverständigengutachten stützt, reicht es nicht aus, wenn der Sachverständige als Gutachten bloß das Endresultat seiner Überlegungen mitteilt. Es müssen auch die Tatsachen aktenkundig sein und der Partei zur Stellungnahme mitgeteilt werden, auf Grund deren der Sachverständige zu seinen Schlußfolgerungen gelangt ist, weil sonst einerseits die Partei nicht von den ihr in § 183 Abs 4 BAO gewährleisteten Rechten wirksam Gebrauch machen kann, andererseits die Behörde außerstande ist, die gehörige Überprüfung der Schlüssigkeit der Überlegungen des Sachverständigen vorzunehmen, die zu der der Behörde allein vorbehaltenen rechtlichen Beurteilung gehört.Wo sich die Behörde auf ein Sachverständigengutachten stützt, reicht es nicht aus, wenn der Sachverständige als Gutachten bloß das Endresultat seiner Überlegungen mitteilt. Es müssen auch die Tatsachen aktenkundig sein und der Partei zur Stellungnahme mitgeteilt werden, auf Grund deren der Sachverständige zu seinen Schlußfolgerungen gelangt ist, weil sonst einerseits die Partei nicht von den ihr in Paragraph 183, Absatz 4, BAO gewährleisteten Rechten wirksam Gebrauch machen kann, andererseits die Behörde außerstande ist, die gehörige Überprüfung der Schlüssigkeit der Überlegungen des Sachverständigen vorzunehmen, die zu der der Behörde allein vorbehaltenen rechtlichen Beurteilung gehört.
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001217.X01Im RIS seit
06.05.1980