RS Vwgh 2007/4/18 2004/13/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2007
beobachten
merken

Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art19;
UStG 1994 §12 Abs4;
UStG 1994 §12 Abs5;
UStG 1994 §4 Abs1;
UStG 1994 §4 Abs10;

Rechtssatz

Dass bei der Zuordnung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen von Beträgen ohne Umsatzsteuer auszugehen ist, ergibt sich schon aus systematischen Gründen. Wie den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und Abs. 10 UStG 1994 zu entnehmen ist, verwendet der Gesetzgeber den Begriff des Umsatzes als Entgelt, das die Umsatzsteuer noch nicht enthält (Hinweis E vom 28. Oktober 1998, 98/14/0057). Zu verweisen ist im Übrigen auf die gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Bestimmungen des § 12 Abs. 4 und 5 UStG 1994 in Art. 19 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, in dessen Abs. 1 ausdrücklich von Nettoumsätzen als Ausgangspunkt für die Berechnung des (anteiligen) Vorsteuerabzugs die Rede ist ("...Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug nach Art. 17 Absätze 2 und 3 berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer ...").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130025.X08

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten