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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1981/5, S 236;Rechtssatz
Obliegt die Vertretung des Vereins nach außen nach den Vereinsstatuten (nur) im Falle der Verhinderung des Obmannes einem anderen Funktionär ("Sekretär"), so kann der Obmann eine aus § 7 Abs 1 LAO Wr und § 54 Abs 1 LAO Wr (§ 9 Abs 1 BAO, § 80 Abs 1 BAO) erfließende Haftung nicht durch den Hinweis auf eine generelle Delegierung seiner Agenden an den Sekretär von sich abwälzen.Obliegt die Vertretung des Vereins nach außen nach den Vereinsstatuten (nur) im Falle der Verhinderung des Obmannes einem anderen Funktionär ("Sekretär"), so kann der Obmann eine aus Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr und Paragraph 54, Absatz eins, LAO Wr (Paragraph 9, Absatz eins, BAO, Paragraph 80, Absatz eins, BAO) erfließende Haftung nicht durch den Hinweis auf eine generelle Delegierung seiner Agenden an den Sekretär von sich abwälzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002085.X02Im RIS seit
08.05.1980Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015