RS Vwgh 1980/5/9 2224/78

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Veröffentlicht am 09.05.1980
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Einer Zeugeneinvernahme ist schon ween der sich daruasergebenden strafrechtlichen Sanktion im Liechte der Erforschung der materiellen Wahrheit der Vorzug gegenüber einem schriftliche Bericht zu geben. (Im vorliegen Fall wäre zur umfassenen Aufklärung des in Betracht kommen Sachverhaltes die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers notwendig gewesen).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002224.X04

Im RIS seit

16.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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