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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §33 Z2;Rechtssatz
Zur sinngemäßen Anwendung des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes: Die als Erschwerungsgrund in Betracht zu ziehende Bestrafung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretung muss eine rechtskräftige sein, die schon im Zeitpunkt der Begehung der durch sie erschwerten Tat als solche vorgelegen ist. Damit die erschwerende Vorstrafe ihren Einfluss auf die Strafbemessung ausübt, muss sie aber auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Verwaltungsinstanz im Verfahren über die durch Sie erschwerte Straftat rechtskräftig ausgesprochen sein. Unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft, also die Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels im Verwaltungsrechtszug zu verstehen. Es kommt also nicht auf die Unanfechtbarkeit der Bestrafung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts an.Zur sinngemäßen Anwendung des Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes: Die als Erschwerungsgrund in Betracht zu ziehende Bestrafung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretung muss eine rechtskräftige sein, die schon im Zeitpunkt der Begehung der durch sie erschwerten Tat als solche vorgelegen ist. Damit die erschwerende Vorstrafe ihren Einfluss auf die Strafbemessung ausübt, muss sie aber auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Verwaltungsinstanz im Verfahren über die durch Sie erschwerte Straftat rechtskräftig ausgesprochen sein. Unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft, also die Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels im Verwaltungsrechtszug zu verstehen. Es kommt also nicht auf die Unanfechtbarkeit der Bestrafung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts an.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001204.X03Im RIS seit
12.05.1980Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018