RS Vwgh 1980/5/12 1204/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1980
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §33 Z2;
VStG §19 idF 1978/117;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Zur sinngemäßen Anwendung des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes: Die als Erschwerungsgrund in Betracht zu ziehende Bestrafung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretung muss eine rechtskräftige sein, die schon im Zeitpunkt der Begehung der durch sie erschwerten Tat als solche vorgelegen ist. Damit die erschwerende Vorstrafe ihren Einfluss auf die Strafbemessung ausübt, muss sie aber auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Verwaltungsinstanz im Verfahren über die durch Sie erschwerte Straftat rechtskräftig ausgesprochen sein. Unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft, also die Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels im Verwaltungsrechtszug zu verstehen. Es kommt also nicht auf die Unanfechtbarkeit der Bestrafung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts an.Zur sinngemäßen Anwendung des Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes: Die als Erschwerungsgrund in Betracht zu ziehende Bestrafung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretung muss eine rechtskräftige sein, die schon im Zeitpunkt der Begehung der durch sie erschwerten Tat als solche vorgelegen ist. Damit die erschwerende Vorstrafe ihren Einfluss auf die Strafbemessung ausübt, muss sie aber auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Verwaltungsinstanz im Verfahren über die durch Sie erschwerte Straftat rechtskräftig ausgesprochen sein. Unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft, also die Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels im Verwaltungsrechtszug zu verstehen. Es kommt also nicht auf die Unanfechtbarkeit der Bestrafung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts an.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001204.X03

Im RIS seit

12.05.1980

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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