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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §32 Abs1;Rechtssatz
Der Erschwerungsgrund mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedenen Art gem § 33 Z 1 StGB kommt, soweit das Kumulationsprinzip gilt, nicht in Betracht (Hinweis E 15.5.1979, 113/78, und ergänzende Erwägungen). Der Erschwerungsgrund der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit stellt auf ein und dasselbe Delikt, das fortgesetzt wird, ab.Der Erschwerungsgrund mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedenen Art gem Paragraph 33, Ziffer eins, StGB kommt, soweit das Kumulationsprinzip gilt, nicht in Betracht (Hinweis E 15.5.1979, 113/78, und ergänzende Erwägungen). Der Erschwerungsgrund der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit stellt auf ein und dasselbe Delikt, das fortgesetzt wird, ab.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001204.X02Im RIS seit
12.05.1980Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018