RS Vwgh 2007/4/18 2004/13/0025

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;

Rechtssatz

Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2004, 2003/13/0166, und vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052). Auf die formale Meldung als Standort einer Gewerbeausübung kommt es demnach nicht entscheidend an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130025.X03

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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