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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §92;Rechtssatz
Ein an eine "Verlassenschaft" gerichteter Bescheid (Berufungsentscheidung) wird nicht wirksam, wenn er einer Person zugestellt wird, die erst NACH dem Zustelltag vom Gericht zur Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB, § 145 AußStrG) ermächtigt wird. In diesem Fall ist auch eine rückwirkende Sanierung des unterlaufenen Fehlers bei der Bescheidadressierung ausgeschlossen und eine dennoch - von dem NACH Bescheidzustellung zur Besorgung der Verlassenschaft Ermächtigten - erhobene Beschwerden gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.Ein an eine "Verlassenschaft" gerichteter Bescheid (Berufungsentscheidung) wird nicht wirksam, wenn er einer Person zugestellt wird, die erst NACH dem Zustelltag vom Gericht zur Vertretung der Verlassenschaft (Paragraph 810, ABGB, Paragraph 145, AußStrG) ermächtigt wird. In diesem Fall ist auch eine rückwirkende Sanierung des unterlaufenen Fehlers bei der Bescheidadressierung ausgeschlossen und eine dennoch - von dem NACH Bescheidzustellung zur Besorgung der Verlassenschaft Ermächtigten - erhobene Beschwerden gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000568.X01Im RIS seit
12.05.1980Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013