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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Fehlt dem angefochtenen Verwaltungsakt die Unterschrift des genehmigenden Organs bzw eine Beglaubigung durch die Kanzlei im Sinne des § 18 Abs 4 AVG, liegt ein Bescheid nicht vor. Die Beschwerde erweist sich daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig (Hinweis B 18.2.1952, 0679/50, VwSlg 2454 A/1952).Fehlt dem angefochtenen Verwaltungsakt die Unterschrift des genehmigenden Organs bzw eine Beglaubigung durch die Kanzlei im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, liegt ein Bescheid nicht vor. Die Beschwerde erweist sich daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig (Hinweis B 18.2.1952, 0679/50, VwSlg 2454 A/1952).
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001038.X01Im RIS seit
22.03.2004