Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §70 Abs3 letzter Satz;Rechtssatz
Hat die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bauoberbehörde für Wien die Bebauungsbestimmungen gemäß § 9 Abs 4 der WrBauO bekannt gegeben, so ist der hierüber ergangene Bescheid vor dem VwGH anfechtbar. Die im § 9 Abs 7 der BauO für Wien enthaltene Regelung über die Unzulässigkeit einer abgesonderten Berufung steht dem nicht entgegen.Hat die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bauoberbehörde für Wien die Bebauungsbestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, der WrBauO bekannt gegeben, so ist der hierüber ergangene Bescheid vor dem VwGH anfechtbar. Die im Paragraph 9, Absatz 7, der BauO für Wien enthaltene Regelung über die Unzulässigkeit einer abgesonderten Berufung steht dem nicht entgegen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001038.X01Im RIS seit
07.10.2003Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013