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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
BDG 1979 §44 Abs2 impl;Beachte
Besprechung in: ÖffD 10/1980, S 18;Rechtssatz
Wird eine dienstliche Anordnung eines zuständigen Vorgesetzten trotz zunächst erhobener Einwände des nachgeordneten Verwaltungsorganwalters aufrechterhalten, so ist sie zu vollziehen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Art 20 Abs 1 B-VG vorliegen. Der nachgeordnete Organwalter handelt pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung des Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt. Es muß dem freien und pflichtgemäßen Ermessen jedes Vorgesetzten überlassen bleiben, in welcher Weise er die für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Maßnahmen durchsetzen will. Die Gehorsamspflicht geht jedenfalls den persönlichen Belangen des nachgeordneten Organwalters vor.Wird eine dienstliche Anordnung eines zuständigen Vorgesetzten trotz zunächst erhobener Einwände des nachgeordneten Verwaltungsorganwalters aufrechterhalten, so ist sie zu vollziehen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Artikel 20, Absatz eins, B-VG vorliegen. Der nachgeordnete Organwalter handelt pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung des Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt. Es muß dem freien und pflichtgemäßen Ermessen jedes Vorgesetzten überlassen bleiben, in welcher Weise er die für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Maßnahmen durchsetzen will. Die Gehorsamspflicht geht jedenfalls den persönlichen Belangen des nachgeordneten Organwalters vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000091.X03Im RIS seit
21.11.2003