RS Vwgh 1980/5/14 0091/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1980
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §44 Abs2 impl;
B-VG Art20 Abs1;
DP §22 Abs1;
GdBG Tir 1970 §18 Abs2;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Besprechung in: ÖffD 10/1980, S 18;

Rechtssatz

Wird eine dienstliche Anordnung eines zuständigen Vorgesetzten trotz zunächst erhobener Einwände des nachgeordneten Verwaltungsorganwalters aufrechterhalten, so ist sie zu vollziehen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Art 20 Abs 1 B-VG vorliegen. Der nachgeordnete Organwalter handelt pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung des Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt. Es muß dem freien und pflichtgemäßen Ermessen jedes Vorgesetzten überlassen bleiben, in welcher Weise er die für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Maßnahmen durchsetzen will. Die Gehorsamspflicht geht jedenfalls den persönlichen Belangen des nachgeordneten Organwalters vor.Wird eine dienstliche Anordnung eines zuständigen Vorgesetzten trotz zunächst erhobener Einwände des nachgeordneten Verwaltungsorganwalters aufrechterhalten, so ist sie zu vollziehen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Artikel 20, Absatz eins, B-VG vorliegen. Der nachgeordnete Organwalter handelt pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung des Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt. Es muß dem freien und pflichtgemäßen Ermessen jedes Vorgesetzten überlassen bleiben, in welcher Weise er die für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Maßnahmen durchsetzen will. Die Gehorsamspflicht geht jedenfalls den persönlichen Belangen des nachgeordneten Organwalters vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000091.X03

Im RIS seit

21.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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