Index
L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
BDG 1979 §44 Abs2 impl;Beachte
Besprechung in: ÖffD 10/1980, S 18;Rechtssatz
Ein unterstellter Verwaltungsorganwalter braucht eine Weisung nicht auszuführen, zu deren Erlaß der Vorgesetzte nicht zuständig ist, und er darf sie nicht ausführen, wenn deren Ausführung für ihn erkennbar strafgesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen würde (Art 20 Abs 1 B-VG). Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung auf Sachlichkeit, Zweckmäßigkeit ua kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muß vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Indes ist es dem nachgeordneten Organwalter unbenommen, einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu stellen, ob die Befolgung einer angeordneten Tätigkeit zu seinen Dienstpflichten gezählt hat (Hinweis E 17.12.1979, 0555/78, E 19.12.1963, 1211/61, VwSlg 6191 A/1963, 5.10.1966, 0783/66, VwSlg 7009 A/1966, E 13.6.1967, 1619/66, E 5.9.1972, 0691/72, VwSlg 8274 A/1972 und VfGH 13.3.1972, B 45/71, VfSlg 6679/1972).Ein unterstellter Verwaltungsorganwalter braucht eine Weisung nicht auszuführen, zu deren Erlaß der Vorgesetzte nicht zuständig ist, und er darf sie nicht ausführen, wenn deren Ausführung für ihn erkennbar strafgesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen würde (Artikel 20, Absatz eins, B-VG). Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung auf Sachlichkeit, Zweckmäßigkeit ua kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muß vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Indes ist es dem nachgeordneten Organwalter unbenommen, einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu stellen, ob die Befolgung einer angeordneten Tätigkeit zu seinen Dienstpflichten gezählt hat (Hinweis E 17.12.1979, 0555/78, E 19.12.1963, 1211/61, VwSlg 6191 A/1963, 5.10.1966, 0783/66, VwSlg 7009 A/1966, E 13.6.1967, 1619/66, E 5.9.1972, 0691/72, VwSlg 8274 A/1972 und VfGH 13.3.1972, B 45/71, VfSlg 6679 aus 1972,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000091.X02Im RIS seit
21.11.2003