Index
L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
BDG 1979 §44 Abs2 impl;Beachte
Besprechung in: ÖffD 10/1980, S 18;Rechtssatz
Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten der Beamten, ohne ihn wäre eine geordnete Staatführung schlechterdings nicht möglich. Gehorsam heißt nicht willenlose Unterwerfung, sondern Vollziehung gesetzlicher Vorschriften oder dienstlicher Anordnungen im Bewußtsein der Notwendigkeit für die Allgemeinheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000091.X01Im RIS seit
21.11.2003