RS Vwgh 2007/4/18 2003/13/0078

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 unterliegen "Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt" der Umsatzsteuer. Neben den Tatbestandsvoraussetzungen, dass ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens tätig wird, muss ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zwischen Leistendem und Leistungsempfänger stattfinden. Eine Umsatzsteuerpflicht entsteht nur dann, wenn ein Leistender, ein Leistungsempfänger, eine Leistung, eine Gegenleistung sowie eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Dies bedeutet, dass die Gegenleistung nach dem "do-ut-des Prinzip" um der Leistung willen gegeben wird (Hinweis Ruppe, UStG 3. Auflage, Tz. 63 zu § 1). Die Abgabenbehörden haben sich im vorliegenden Fall auf die zwischen den Bauträgergesellschaften und der Abgabepflichtigen geschlossenen Vereinbarungen gestützt, wonach die Abgabepflichtige diesen Gesellschaften Bauaufträge vermitteln sollte. Der Auftrag habe nach den schriftlichen Vereinbarungen auch die Durchführung von Beratungs- und Abschlussgesprächen sowie teilweise die Herstellung bestimmter Außenanlagen durch die Abgabepflichtige umfasst. Für ihre Leistungen sei der Abgabepflichtigen ein genau bezifferter Anteil am Kaufpreis zugesagt worden. Soweit die Abgabepflichtige diese Vereinbarungen als lediglich ihrer Absicherung dienend ansieht, lässt sie außer Acht, dass mit den in der Folge geschlossenen Kauf- und Bauträgerverträgen (abgeschlossen zwischen der Abgabepflichtigen als Verkäuferin und den Bauträgergesellschaften einerseits und den Käufern der Reihenhäuser andererseits) die zuvor getroffenen Vereinbarungen über die Vermittlung von Bauaufträgen keineswegs obsolet geworden sind, sondern vielmehr die den Bauträgergesellschaften zugesagten Vermittlungsbemühungen ihren erfolgreichen Abschluss gefunden haben. Solcherart stellten sich die Kauf- und Bauträgerverträge in Ansehung der zwischen der Abgabepflichtigen und den Bauträgern geschlossenen Vereinbarungen als Teil der Leistungserbringung dar. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Abgabepflichtige für ihre den Bauträgergesellschaften gegenüber erbrachten (Vermittlungs-)Leistungen kein Entgelt seitens dieser Gesellschaften erhalten hätte. Eine Geldleistung des Abnehmers der Vermittlungsleistung liegt nämlich auch dann vor, wenn ein Teil des Kaufpreises, der von einem Dritten zu entrichten ist, an den Leistungserbringer "abgetreten" wird. (HINWEIS: Strittig war, ob die Abgabepflichtige gegenüber den als Bauträger auftretenden Gesellschaften eine im Wesentlichen in der Vermittlung von Bauaufträgen bestehende - umsatzsteuerpflichtige - Leistung erbracht hat.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130078.X01

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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