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KFG 1967 §45 Abs1Rechtssatz
Einer behördlichen Bewilligung gem § 45 Abs 1 KFG 1967 bedürfen nur Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (und dgl), Ausführungen zum Begriff "Ersatzfahrzeuge".Einer behördlichen Bewilligung gem Paragraph 45, Absatz eins, KFG 1967 bedürfen nur Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (und dgl), Ausführungen zum Begriff "Ersatzfahrzeuge".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001189.X01Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
16.06.2023