RS Vwgh 1980/5/19 3407/79

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Veröffentlicht am 19.05.1980
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0799/73 E 19. November 1974 VwSlg 8709 A/1974 RS 2

Stammrechtssatz

Die Ermahnung im Sinne des § 21 VStG 1950 idF der Nov BGBl Nr 275/1971, ist keine Strafe. Gleichwohl kann sie nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem VwGH mit Beschwerde bekämpft werden.Die Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, VStG 1950 in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt Nr 275 aus 1971,, ist keine Strafe. Gleichwohl kann sie nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem VwGH mit Beschwerde bekämpft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003407.X02

Im RIS seit

16.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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