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L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei VorarlbergNorm
ProstV Feldkirch 1977 §1;Beachte
Siehe: 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 1869/78 E 12. Juni 1979 VwSlg 9871 A/1979 0942/77 E 27. März 1979Rechtssatz
Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu im Sinne des § 1 der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom 10.2.1977 stellen eine Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes im weiteren Sinn dar. Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken (Hinweis E VS 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958), als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von den herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat.Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu im Sinne des Paragraph eins, der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom 10.2.1977 stellen eine Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes im weiteren Sinn dar. Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken (Hinweis E VS 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958), als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von den herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003295.X01Im RIS seit
05.12.2003Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017