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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303;Rechtssatz
Die Vorschrift über die Nachversteuerung nach § 18 Abs 4 EStG 1972 ist im Verhältnis zu § 303 BAO eine Spezialvorschrift. Die Spezialität geht so weit, daß in dem Jahr, in dem ein Sachversteuerungstatbestand im Sinne des § 18 Abs 1 EStG 1972 gegeben ist, die Nachversteuerung unabhängig davon erfolgt, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben sind. Selbst im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens für jene Jahre, in denen Sonderausgaben berücksichtigt wurden, von denen später hervorkommt, daß sie nicht hätten abgezogen werden dürfen, ist dieser Umstand in dem aus anderen Gründen wiederaufgenommenen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Vielmehr erfolgt die pauschale Nachversteuerung verfahrensmäßig losgelöst vom wiederaufgenommenen Verfahren in einem eigenenDie Vorschrift über die Nachversteuerung nach Paragraph 18, Absatz 4, EStG 1972 ist im Verhältnis zu Paragraph 303, BAO eine Spezialvorschrift. Die Spezialität geht so weit, daß in dem Jahr, in dem ein Sachversteuerungstatbestand im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, EStG 1972 gegeben ist, die Nachversteuerung unabhängig davon erfolgt, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben sind. Selbst im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens für jene Jahre, in denen Sonderausgaben berücksichtigt wurden, von denen später hervorkommt, daß sie nicht hätten abgezogen werden dürfen, ist dieser Umstand in dem aus anderen Gründen wiederaufgenommenen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Vielmehr erfolgt die pauschale Nachversteuerung verfahrensmäßig losgelöst vom wiederaufgenommenen Verfahren in einem eigenen
Verfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002830.X02Im RIS seit
20.05.1980