RS Vwgh 2007/4/18 2006/13/0120

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs5;

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (z.B. Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt. Anderes ist auch nicht dem Erkenntnis vom 18. März 1997, 96/14/0006, zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006130120.X02

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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