RS Vwgh 1980/5/20 0209/80

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Veröffentlicht am 20.05.1980
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Da der erstinstanzliche Bescheid nicht von der belangten Berufungsbehörde aufgehoben wurde, sondern infolge Zurückziehung des Bauansuchens durch den (mitbeteiligten) Bauwerber die Grundlage für eine Sachentscheidung d. VwGH über die Säumnisbeschwerde des Nachbarn gegen die säumige Berufungsbehörde weggefallen ist, ist zwar die Beschwerde gegenstandslos geworden, aber keine Klaglosstellung herbeigeführt worden. Dies hat zur Folge, daß gemäß § 58 VwGG 1965 das Begehren des Bfr auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen war. (Hinweis auf E vom 20.12.1978, 1652/77 und E VS vom 9.4.1980, 1809/77)Da der erstinstanzliche Bescheid nicht von der belangten Berufungsbehörde aufgehoben wurde, sondern infolge Zurückziehung des Bauansuchens durch den (mitbeteiligten) Bauwerber die Grundlage für eine Sachentscheidung d. VwGH über die Säumnisbeschwerde des Nachbarn gegen die säumige Berufungsbehörde weggefallen ist, ist zwar die Beschwerde gegenstandslos geworden, aber keine Klaglosstellung herbeigeführt worden. Dies hat zur Folge, daß gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 das Begehren des Bfr auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen war. (Hinweis auf E vom 20.12.1978, 1652/77 und E VS vom 9.4.1980, 1809/77)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000209.X02

Im RIS seit

16.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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