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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;Rechtssatz
Die Wortfolge "Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" (vgl § 82 Abs 5 StVO 1960 sowie § 2 Abs 2 Wiener Gebrauchsabgabengesetz) bezieht sich auf den fließenden und nicht auf den ruhenden Verkehr.Die Wortfolge "Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" vergleiche Paragraph 82, Absatz 5, StVO 1960 sowie Paragraph 2, Absatz 2, Wiener Gebrauchsabgabengesetz) bezieht sich auf den fließenden und nicht auf den ruhenden Verkehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000207.X01Im RIS seit
17.03.2004