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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs4;Rechtssatz
Wie sich schon aus den Strafarten der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt, soll nach den Grundgedanken derStrafbestimmung die jeweilige Strafe den Täter persönlich treffen. Dies muß auch für die Geldstrafe, an deren Stelle ja allenfalls die Ersatzfreiheitsstrafe treten kann, gelten. Es würde dem Sinn einer Strafbestimmung daher widersprechen, würde man die gegen einen Betriebsinhaber verhängte gerichtliche Geldstrafe, nur weil zwischen ihr und der betrieblichen Tätigkeit eine Verbindung besteht, der betrieblichen Sphäre zurechnen und damit zum Abzug als Betriebsausgabe zulassen, sodaß sie der Täter nur zum Teil persönlich tragen würde, während eine Ersatzfreiheitsstrafe, wie sich schon aus der Natur der Sache ergibt, ausschließlich den Bestraften treffen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002848.X01Im RIS seit
03.04.2001