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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs4;Rechtssatz
Die bloße Annahme, dem Bfr seien die betreffenden Tatumstände bekannt gewesen, vermag die Vorbehaltungspflicht des § 183 Abs 4 BAO nicht außer Kraft zu setzen.Die bloße Annahme, dem Bfr seien die betreffenden Tatumstände bekannt gewesen, vermag die Vorbehaltungspflicht des Paragraph 183, Absatz 4, BAO nicht außer Kraft zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001879.X02Im RIS seit
22.05.1980Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015