Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 198 Abs 5 GewO 1973 wird grundsätzlich die Aufnahme sowohl eines Beweises durch einen technischen als auch des Beweises durch einen medizinische Sachverständigen notwendig. Außerdem sind die entsprechenden Ermittlungen an Ort und Stelle, d.h. bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen.In einem Verfahren nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 wird grundsätzlich die Aufnahme sowohl eines Beweises durch einen technischen als auch des Beweises durch einen medizinische Sachverständigen notwendig. Außerdem sind die entsprechenden Ermittlungen an Ort und Stelle, d.h. bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000903.X03Im RIS seit
29.09.2003