RS Vwgh 2007/4/19 2004/16/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2007
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §53 Abs3;

Rechtssatz

Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche dienen menschlichen Wohnzwecken. Solchen Räumlichkeiten kommt die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten. Dem Umstand, dass ein Raum über kein Tageslicht verfügt, kommt dabei keine Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/16/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004160042.X04

Im RIS seit

04.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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