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98/01 WohnbauförderungNorm
WFG 1984 §2 Z7;Rechtssatz
Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche dienen menschlichen Wohnzwecken. Solchen Räumlichkeiten kommt die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten. Dem Umstand, dass ein Raum über kein Tageslicht verfügt, kommt dabei keine Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/16/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004160042.X04Im RIS seit
04.06.2007