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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §412;Rechtssatz
Die Erledigung mit der ein Sozialversicherungsträger einen Einspruch nach § 412 ASVG dem LH vorlegt, eine Stellungsnahme erstattet und einen Abweisungsantrag stellt, ist kein Bescheid, sondern eine Mitteilung über einen Aktenvorgang iVm einer Parteienerklärung des am Einspruchsverfahren als Formalpartei beteiligten Sozialversicherungsträgers.Die Erledigung mit der ein Sozialversicherungsträger einen Einspruch nach Paragraph 412, ASVG dem LH vorlegt, eine Stellungsnahme erstattet und einen Abweisungsantrag stellt, ist kein Bescheid, sondern eine Mitteilung über einen Aktenvorgang in Verbindung mit einer Parteienerklärung des am Einspruchsverfahren als Formalpartei beteiligten Sozialversicherungsträgers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000518.X01Im RIS seit
26.01.2004