RS Vwgh 1980/5/30 0478/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1980
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Vermerk über die Vollstreckbarkeit bzw Nichterfüllung einer Bescheidauflage: ..." Die Fertigstellung der Anlage ist der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Ausführungsplänen (dreifach) anzuzeigen. Sollten bei den Bauwerken Abweichungen vom Projekt erfolgen, so sind über diese Bauwerke

Ausführungspläne anzuschließen. Weiters ist den Ausführungsunterlagen die schriftliche Gewährleistung über die Standsicherheit des Hochbehälters anzuschließen und die Protokolle über die Druckproben vorzulegen"...

Aus dieser Auflage läßt sich keine Frist ableiten, innerhalb der der Wasserberechtigte verpflichtet gewesen wäre, die Fertigstellung der Anlage anzuzeigen. Die in einer anderen Auflage des gleichen Bescheides enthaltene Fertigstellungsfrist ist - trotz Fristverlängerung - kein für den Wasserberechtigten bindende Frist zur Anzeige der Fertigstellung und Vorlage von Unterlagen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000478.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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