TE Vwgh Erkenntnis 1980/5/30 0478/80

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Veröffentlicht am 30.05.1980
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Index

L82000 Bauordnung;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des JS in W, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Jänner 1980, Zl. Wa-7440/1-1979/Kes, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 15. November 1979 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 400,-- verhängt, weil dieser als Obmann der Wassergenossenschaft "W" dem rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Dezember 1974, Wa- 646/5-1974, bezüglich des Vorschreibungspunktes 22 des Spruchabschnittes I insofern nicht entsprochen habe, als der Ausführungsanzeige auch Ausführungspläne in dreifacher Ausfertigung und eine schriftliche Gewährleistung über die Standsicherheit des Hochbehälters und Protokolle über die Druckprobe anzuschließen waren und er die Ausführungsanzeige trotz Fristverlängerung bis 15. Juli 1977 und mehrmaliger Urgenzen, zuletzt vom 5. Juni 1978, zumindest bis 22. Jänner 1979 nicht vorgelegt habe. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer berufen und in der Berufungsschrift im wesentlichen ausgeführt, er sei nicht in der Lage gewesen, dem behördlichen Bescheidauftrag zu entsprechen, da der mit der Ausarbeitung der Pläne beauftragte Dipl. Ing. GF trotz wiederholter Aufforderung diesem Auftrag nicht entsprochen hätte. Die Wassergenossenschaft habe daher ihren Rücktritt vom Vertrag ausgesprochen und den Genannten aufgefordert, sämtliche in seinen Händen befindlichen Projektsunterlagen herauszugeben, damit ein anderer Ziviltechniker mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt werden könnte. Ohne die in Händen des Dipl. Ing. F befindlichen und der Wassergenossenschaft gehörigen Unterlagen sei dies nämlich nicht möglich. Da auch dieser Aufforderung der Genannte nicht nachgekommen sei, habe die Wassergenossenschaft eine Klage auf Herausgabe der Urkunden beim Landesgericht Linz eingebracht.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 15. November 1979 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 400,-- verhängt, weil dieser als Obmann der Wassergenossenschaft "W" dem rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Dezember 1974, Wa- 646/5-1974, bezüglich des Vorschreibungspunktes 22 des Spruchabschnittes römisch eins insofern nicht entsprochen habe, als der Ausführungsanzeige auch Ausführungspläne in dreifacher Ausfertigung und eine schriftliche Gewährleistung über die Standsicherheit des Hochbehälters und Protokolle über die Druckprobe anzuschließen waren und er die Ausführungsanzeige trotz Fristverlängerung bis 15. Juli 1977 und mehrmaliger Urgenzen, zuletzt vom 5. Juni 1978, zumindest bis 22. Jänner 1979 nicht vorgelegt habe. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer berufen und in der Berufungsschrift im wesentlichen ausgeführt, er sei nicht in der Lage gewesen, dem behördlichen Bescheidauftrag zu entsprechen, da der mit der Ausarbeitung der Pläne beauftragte Dipl. Ing. GF trotz wiederholter Aufforderung diesem Auftrag nicht entsprochen hätte. Die Wassergenossenschaft habe daher ihren Rücktritt vom Vertrag ausgesprochen und den Genannten aufgefordert, sämtliche in seinen Händen befindlichen Projektsunterlagen herauszugeben, damit ein anderer Ziviltechniker mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt werden könnte. Ohne die in Händen des Dipl. Ing. F befindlichen und der Wassergenossenschaft gehörigen Unterlagen sei dies nämlich nicht möglich. Da auch dieser Aufforderung der Genannte nicht nachgekommen sei, habe die Wassergenossenschaft eine Klage auf Herausgabe der Urkunden beim Landesgericht Linz eingebracht.

Mit dem nun bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Jänner 1980 wurde der Berufung gemäß § 51 VStG 1950 in Verbindung mit §§ 66 und 67 AVG 1950 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Begründend führt die belangte Behörde darin aus, es sei erwiesen, daß die bescheidmäßigen Fristen zur Durchführung der Bescheidanordnungen (Vorschreibungspunkt 22) vom Beschwerdeführer als Obmann der verpflichteten Wassergenossenschaft nicht fristgerecht eingehalten worden seien. Somit ergebe sich die einwandfreie Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes unter den Straftatbestand des § 137 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 2. Dezember 1974. Die Darstellungen des Beschwerdeführers seien von der erkennenden Behörde bedenkenlos als glaubhaft erachtet worden. Es habe daher von der Heranziehung der angebotenen Beweismittel abgesehen werden können. Die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen hätte nur neuerlich hervorgebracht, daß die oben dargestellten Umstände eine gewisse Behinderung der fristgemäßen Bescheiderfüllung bewirkten. Dies sei auch gemäß § 19 VStG 1950 bereits von der Erstbehörde bei der Strafbemessung berücksichtigt worden. Es sei somit auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers im Hinblick auf den gesetzlich festgelegten Strafrahmen ausreichend Bedacht genommen worden. Es könne jedoch von einem Nichtverschulden keinesfalls die Rede sein, da ein offenbarer Irrtum bezüglich Eignung des Unterlagenerstellers keinen Einfluß auf die Tatbestandsmäßigkeit des angelasteten Verhaltens habe. Auf Grund der Sachverhaltsdarstellung sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 2. Dezember 1974 gekannt habe und ihm sein bescheidwidriges Verhalten bewußt gewesen sein mußte. Das tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei somit als erwiesen anzunehmen. Das Ausmaß des Verschuldens sei von der Erstbehörde bei der Strafbemessung zutreffend berücksichtigt worden. Auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse sei entsprechend Bedacht genommen worden.Mit dem nun bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Jänner 1980 wurde der Berufung gemäß Paragraph 51, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraphen 66 und 67 AVG 1950 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Begründend führt die belangte Behörde darin aus, es sei erwiesen, daß die bescheidmäßigen Fristen zur Durchführung der Bescheidanordnungen (Vorschreibungspunkt 22) vom Beschwerdeführer als Obmann der verpflichteten Wassergenossenschaft nicht fristgerecht eingehalten worden seien. Somit ergebe sich die einwandfreie Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes unter den Straftatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 2. Dezember 1974. Die Darstellungen des Beschwerdeführers seien von der erkennenden Behörde bedenkenlos als glaubhaft erachtet worden. Es habe daher von der Heranziehung der angebotenen Beweismittel abgesehen werden können. Die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen hätte nur neuerlich hervorgebracht, daß die oben dargestellten Umstände eine gewisse Behinderung der fristgemäßen Bescheiderfüllung bewirkten. Dies sei auch gemäß Paragraph 19, VStG 1950 bereits von der Erstbehörde bei der Strafbemessung berücksichtigt worden. Es sei somit auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers im Hinblick auf den gesetzlich festgelegten Strafrahmen ausreichend Bedacht genommen worden. Es könne jedoch von einem Nichtverschulden keinesfalls die Rede sein, da ein offenbarer Irrtum bezüglich Eignung des Unterlagenerstellers keinen Einfluß auf die Tatbestandsmäßigkeit des angelasteten Verhaltens habe. Auf Grund der Sachverhaltsdarstellung sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 2. Dezember 1974 gekannt habe und ihm sein bescheidwidriges Verhalten bewußt gewesen sein mußte. Das tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei somit als erwiesen anzunehmen. Das Ausmaß des Verschuldens sei von der Erstbehörde bei der Strafbemessung zutreffend berücksichtigt worden. Auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse sei entsprechend Bedacht genommen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Durch den angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren dadurch verletzt worden, daß die Behörde nicht alle seiner Entlastung dienlichen Umstände berücksichtigt und ihm dadurch die Möglichkeit des Entlastungsbeweises nach § 5 Abs. 1 letzter Satz VStG genommen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht nur sich darauf berufen, daß er durch die Untätigkeit und Säumigkeit des von der Wassergenossenschaft beauftragten Projektanten in der fristgerechten Bescheiderfüllung behindert gewesen sei. Er habe auch darauf hingewiesen, daß die Wassergenossenschaft gegenüber dem Projektanten den Rücktritt vom Vertrag ausgesprochen und ihn aufgefordert habe, sämtliche in seinen Händen befindlichen Projektsunterlagen herauszugeben, damit ein anderer Ziviltechniker mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt werden könne. Die belangte Behörde habe diesen Teil seiner Rechtfertigung völlig außer acht gelassen und habe somit gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 2 VStG 1950 verstoßen. Die belangte Behörde habe auch die Begründungspflicht verletzt, ohne daß im angefochtenen Bescheid auf die Verantwortung des Beschwerdeführers näher eingegangen worden sei, heiße es darin nur, von einem Nichtverschulden könne nicht die Rede sein, da ein offenbarer Irrtum bezüglich der Eignung des Unterlagenherstellers keinen Einfluß auf die Tatbestandsmäßigkeit des ihm angelasteten Verhaltens habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Durch den angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren dadurch verletzt worden, daß die Behörde nicht alle seiner Entlastung dienlichen Umstände berücksichtigt und ihm dadurch die Möglichkeit des Entlastungsbeweises nach Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz VStG genommen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht nur sich darauf berufen, daß er durch die Untätigkeit und Säumigkeit des von der Wassergenossenschaft beauftragten Projektanten in der fristgerechten Bescheiderfüllung behindert gewesen sei. Er habe auch darauf hingewiesen, daß die Wassergenossenschaft gegenüber dem Projektanten den Rücktritt vom Vertrag ausgesprochen und ihn aufgefordert habe, sämtliche in seinen Händen befindlichen Projektsunterlagen herauszugeben, damit ein anderer Ziviltechniker mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt werden könne. Die belangte Behörde habe diesen Teil seiner Rechtfertigung völlig außer acht gelassen und habe somit gegen die Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 2, VStG 1950 verstoßen. Die belangte Behörde habe auch die Begründungspflicht verletzt, ohne daß im angefochtenen Bescheid auf die Verantwortung des Beschwerdeführers näher eingegangen worden sei, heiße es darin nur, von einem Nichtverschulden könne nicht die Rede sein, da ein offenbarer Irrtum bezüglich der Eignung des Unterlagenherstellers keinen Einfluß auf die Tatbestandsmäßigkeit des ihm angelasteten Verhaltens habe.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 ist unter anderem die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu bestrafen. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen der Obmann der Wassergenossenschaft W. Dieser Wassergenossenschaft wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Dezember 1974 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage mit Entnahme des Wassers aus einer auf dem Grundstück Nr. 710 der KG X zu erschließenden Quelle bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Die Auflage 22, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet worden ist, lautet:Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 ist unter anderem die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu bestrafen. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen der Obmann der Wassergenossenschaft W. Dieser Wassergenossenschaft wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Dezember 1974 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage mit Entnahme des Wassers aus einer auf dem Grundstück Nr. 710 der KG römisch zehn zu erschließenden Quelle bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Die Auflage 22, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet worden ist, lautet:

"Die Fertigstellung der Anlage ist der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Ausführungsplänen (dreifach) anzuzeigen. Sollten bei den Bauwerken Abweichungen vom Projekt erfolgen, so sind über diese Bauwerke Ausführungspläne anzuschließen. Weiters ist den Ausführungsunterlagen die schriftliche Gewährleistung über die Standsicherheit des Hochbehälters anzuschließen und die Protokolle über die Druckproben vorzulegen."

Dem Beschwerdeführer wurde die nicht rechtzeitige Anzeige der Fertigstellung der bewilligten Wasseranlagen und die Nichtvorlage der in dieser Auflage enthaltenen Unterlagen angelastet. Es handelt sich dabei um Ungehorsamsdelikte. Indes ergibt sich aus dieser Auflage entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Frist, innerhalb der der Beschwerdeführer bzw. der Wasserberechtigte verhalten gewesen wäre, die Fertigstellung der Anlagen anzuzeigen. Die im Punkt 21 der Bescheidauflagen enthaltene Fertigstellungsfrist bis 30. Juni 1976, die nach den Ausführungen im Bescheid der Behörde erster Instanz bis 15. Juli 1977 verlängert worden sein soll - eine Übertretung dieser Auflage wurde dem Beschwerdeführer nicht angelastet -, ist keine für den Beschwerdeführer bindende Frist zur Anzeige der Fertigstellung und Vorlage von Unterlagen; die Nichteinhaltung der Fertigstellungsfrist ist im übrigen bereits an die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 gebunden worden.Dem Beschwerdeführer wurde die nicht rechtzeitige Anzeige der Fertigstellung der bewilligten Wasseranlagen und die Nichtvorlage der in dieser Auflage enthaltenen Unterlagen angelastet. Es handelt sich dabei um Ungehorsamsdelikte. Indes ergibt sich aus dieser Auflage entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Frist, innerhalb der der Beschwerdeführer bzw. der Wasserberechtigte verhalten gewesen wäre, die Fertigstellung der Anlagen anzuzeigen. Die im Punkt 21 der Bescheidauflagen enthaltene Fertigstellungsfrist bis 30. Juni 1976, die nach den Ausführungen im Bescheid der Behörde erster Instanz bis 15. Juli 1977 verlängert worden sein soll - eine Übertretung dieser Auflage wurde dem Beschwerdeführer nicht angelastet -, ist keine für den Beschwerdeführer bindende Frist zur Anzeige der Fertigstellung und Vorlage von Unterlagen; die Nichteinhaltung der Fertigstellungsfrist ist im übrigen bereits an die Rechtsfolgen des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 gebunden worden.

Im ersten Satz der Auflage 22 des Bescheides vom 2. Dezember 1974 wurde zwar die Vorlage von Ausführungsplänen vorgeschrieben, doch wurde im zweiten Satz derselben Auflage - soll diesem Teil der Auflage überhaupt ein Sinn zuerkannt werden - die Vorlage von Ausführungsplänen für den Fall vorgesehen, daß Bauwerke in Abweichung vom bewilligten Projekt ausgeführt worden sind. Daß bei Bauwerken Abweichungen vom Projekt erfolgt wären, wurde von der belangten Behörde im Verfahren nicht festgestellt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde, wonach der vom Beschwerdeführer mit der Ausfertigung der Pläne beauftragte Dipl. Ing. F trotz Urgenz diese Pläne nicht erstellte und trotz Kündigung des Auftrages die Unterlagen zur Erstellung der Pläne nicht herausgab, sodaß eine Klage beim Gericht auf Herausgabe der Urkunden eingebracht werden mußte - diese Umstände wurden von der belangten Behörde als erwiesen angenommen - wertete die belangte Behörde als Milderungsgründe für die Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1978 und nahm ein Verschulden des Beschwerdeführers deshalb an, da ein offenbarer Irrtum bezüglich der Eignung des Unterlagenherstellers keinen Einfluß auf die Tatbestandsmäßigkeit des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde darin nicht zu folgen. Mit jenem Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 zu beweisen versucht, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, nämlich die Einhaltung der Bescheidauflagen, ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Daß der vom Beschwerdeführer beauftragte Dipl. Ing. F keine Eignung zur Erstellung von Plänen besessen hätte, findet in den Verfahrensakten keine Deckung. Zur erfolgreichen Führung des Entlastungsbeweises mußte der Beweis genügen, daß gegenüber dem vom Beschwerdeführer beauftragten Planverfasser alle zivilrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um die eheste Erstellung der Pläne, allenfalls nach Rücktritt vom Vertrage, bei erfolgloser Fristsetzung sicherzustellen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde, wonach der vom Beschwerdeführer mit der Ausfertigung der Pläne beauftragte Dipl. Ing. F trotz Urgenz diese Pläne nicht erstellte und trotz Kündigung des Auftrages die Unterlagen zur Erstellung der Pläne nicht herausgab, sodaß eine Klage beim Gericht auf Herausgabe der Urkunden eingebracht werden mußte - diese Umstände wurden von der belangten Behörde als erwiesen angenommen - wertete die belangte Behörde als Milderungsgründe für die Strafbemessung im Sinne des Paragraph 19, VStG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1978, und nahm ein Verschulden des Beschwerdeführers deshalb an, da ein offenbarer Irrtum bezüglich der Eignung des Unterlagenherstellers keinen Einfluß auf die Tatbestandsmäßigkeit des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde darin nicht zu folgen. Mit jenem Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 zu beweisen versucht, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, nämlich die Einhaltung der Bescheidauflagen, ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Daß der vom Beschwerdeführer beauftragte Dipl. Ing. F keine Eignung zur Erstellung von Plänen besessen hätte, findet in den Verfahrensakten keine Deckung. Zur erfolgreichen Führung des Entlastungsbeweises mußte der Beweis genügen, daß gegenüber dem vom Beschwerdeführer beauftragten Planverfasser alle zivilrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um die eheste Erstellung der Pläne, allenfalls nach Rücktritt vom Vertrage, bei erfolgloser Fristsetzung sicherzustellen.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren für Stempelmarken war abzuweisen, da für die Eingabe der Beschwerde samt Beilagen und Vollmacht nur Stempelmarken in der Höhe von S 390,-- erforderlich waren.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren für Stempelmarken war abzuweisen, da für die Eingabe der Beschwerde samt Beilagen und Vollmacht nur Stempelmarken in der Höhe von S 390,-- erforderlich waren.

Wien, am 30. Mai 1980

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000478.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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