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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §415;Rechtssatz
Der Instanzenzug nach § 415 ASVG geht nur dann bis zum BMS, wenn über die Versicherungspflicht im Spruch des Bescheides als Hauptfrage entschieden wurde und diese nicht bloß als Vorfrage zu beurteilen war (VwSlg 9600 A/1978, VwSlg 9189 A/1978).Der Instanzenzug nach Paragraph 415, ASVG geht nur dann bis zum BMS, wenn über die Versicherungspflicht im Spruch des Bescheides als Hauptfrage entschieden wurde und diese nicht bloß als Vorfrage zu beurteilen war (VwSlg 9600 A/1978, VwSlg 9189 A/1978).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000229.X01Im RIS seit
27.11.2003