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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §44 impl;Rechtssatz
Die als Grenzkontrolle tätige Zolldienststelle tritt als solche hinsichtlich der betreffenden Aufgaben zu Gänze an die Stelle der durch sie ersetzten Sicherheitsbehördlichen Einrichtung. Der Leiter dieser Zweigstelle ist daher auch gleichzeitig Leiter der betreffenden Grenzkontrollstelle. Daraus ergibt sich, daß er (bzw. beim Vertreter) WEISUNGEN an die ihm unterstellten Bediensteten nicht nur in Zoll-, sondern AUCH IN GRENZKONTROLLANGELEGENHEITEN erteilen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003179.X01Im RIS seit
28.01.2004