RS Vwgh 1980/6/3 1330/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1980
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Rechtssatz

Ein Unternehmen wird im Ganzen übereignet, wenn der Erwerberein sogenanntes lebendes bzw lebensfähiges Unternehmens übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen, wobei aber

nicht entscheidend ist, ob das Unternehmen auch tatsächlich fortgeführt wird (Hinweis E 16.11.1962, 1273/62; E 10.2.1967, 1158/66 VwSlg 3570 F/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001330.X01

Im RIS seit

03.06.1980
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten