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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14 Abs1;Rechtssatz
Ein Unternehmen wird im Ganzen übereignet, wenn der Erwerberein sogenanntes lebendes bzw lebensfähiges Unternehmens übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen, wobei aber
nicht entscheidend ist, ob das Unternehmen auch tatsächlich fortgeführt wird (Hinweis E 16.11.1962, 1273/62; E 10.2.1967, 1158/66 VwSlg 3570 F/1967).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001330.X01Im RIS seit
03.06.1980