Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §40;Rechtssatz
Einer Person, die ab einem bestimmten Zeitpunkt Geschäftsführer einer Gesellschaft und sohin Organ im Sinne des § 9 VStG ist, kann erst ab diesem Zeitpunkt ein strafbares Verhalten als Organ der Gesellschaft angelastet werden.Einer Person, die ab einem bestimmten Zeitpunkt Geschäftsführer einer Gesellschaft und sohin Organ im Sinne des Paragraph 9, VStG ist, kann erst ab diesem Zeitpunkt ein strafbares Verhalten als Organ der Gesellschaft angelastet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003072.X02Im RIS seit
27.01.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009