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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §170;Rechtssatz
Hinterläßt ein Arzt nach seinem Tode neben seiner Ordination mehrere Grundstücke, teilen die Erben den Grundstücksbesitz nach von der Erbfolge abweichenden Quoten, und übernimmt einer von ihnen (der selbst Arzt ist) neben anderen Vermögenswerten die Ordination, so kann der Letztgenannte Zahlungen an die übrigen Miterben nur insoweit aktivieren (und in der Folge AfA vornehmen), als er mit der Ordination verbundene Wirtschaftsgüter erwirbt. Nicht aktivierungsfähig ist in einem solchen Fall der ideelle Praxiswert, weil dieser nicht Gegenstand eines rechtsgeschäftlichen Verkehrs zwischen den Erben sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002420.X01Im RIS seit
10.06.1980