RS Vwgh 1980/6/10 0988/79

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Veröffentlicht am 10.06.1980
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §9 Abs1;
  1. IESG § 9 heute
  2. IESG § 9 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
  3. IESG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IESG § 9 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  5. IESG § 9 gültig von 01.10.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  6. IESG § 9 gültig von 01.01.2003 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001
  7. IESG § 9 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 613/1983

Rechtssatz

Ein Widerruf einer bereits zuerkannten Leistung im Sinne des § 9 Abs 1 IESG kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Zuerkennung deshalb erst nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, weil in der Zwischenzeit der Behörde derartige Umstände bekannt geworden sind, die sie anlässlich der Zuerkennung nicht wahrnehmen konnte, wären sie aber damals schon bekannt gewesen, hätte wahrnehmen müssen, nicht aber dann, wenn die Behörde anlässlich der Zuerkennung kein den Bestimmungen des AVG 1950 entsprechendes, hinreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und dieses Versäumnis erst nachträglich nachholt.Ein Widerruf einer bereits zuerkannten Leistung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, IESG kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Zuerkennung deshalb erst nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, weil in der Zwischenzeit der Behörde derartige Umstände bekannt geworden sind, die sie anlässlich der Zuerkennung nicht wahrnehmen konnte, wären sie aber damals schon bekannt gewesen, hätte wahrnehmen müssen, nicht aber dann, wenn die Behörde anlässlich der Zuerkennung kein den Bestimmungen des AVG 1950 entsprechendes, hinreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und dieses Versäumnis erst nachträglich nachholt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000988.X01

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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