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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §9 Abs1;Rechtssatz
Ein Widerruf einer bereits zuerkannten Leistung im Sinne des § 9 Abs 1 IESG kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Zuerkennung deshalb erst nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, weil in der Zwischenzeit der Behörde derartige Umstände bekannt geworden sind, die sie anlässlich der Zuerkennung nicht wahrnehmen konnte, wären sie aber damals schon bekannt gewesen, hätte wahrnehmen müssen, nicht aber dann, wenn die Behörde anlässlich der Zuerkennung kein den Bestimmungen des AVG 1950 entsprechendes, hinreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und dieses Versäumnis erst nachträglich nachholt.Ein Widerruf einer bereits zuerkannten Leistung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, IESG kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Zuerkennung deshalb erst nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, weil in der Zwischenzeit der Behörde derartige Umstände bekannt geworden sind, die sie anlässlich der Zuerkennung nicht wahrnehmen konnte, wären sie aber damals schon bekannt gewesen, hätte wahrnehmen müssen, nicht aber dann, wenn die Behörde anlässlich der Zuerkennung kein den Bestimmungen des AVG 1950 entsprechendes, hinreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und dieses Versäumnis erst nachträglich nachholt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000988.X01Im RIS seit
29.09.2003