RS Vwgh 1980/6/10 0065/79

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Veröffentlicht am 10.06.1980
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Es ist Sache des Vertreters der juristischen Person, darzutun, daß ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten iSd § 9 Abs 1 BAO unterlief (Hinweis E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954).Es ist Sache des Vertreters der juristischen Person, darzutun, daß ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO unterlief (Hinweis E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000065.X04

Im RIS seit

10.06.1980
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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