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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): E 12. Juni 1980 2816/77Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0386/58 E 10. Februar 1960 VwSlg 5200 A/1960 RS 1Stammrechtssatz
Als soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG können nur solche Zuwendungen des Dienstgebers an seine Arbeitnehmer gewertet werden, die ihren Grund in einem durch Ereignisse in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers hervorgerufenen Notstand oder in einer durch ein solches Ereignis geschwächten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben.Als soziale Zuwendungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG können nur solche Zuwendungen des Dienstgebers an seine Arbeitnehmer gewertet werden, die ihren Grund in einem durch Ereignisse in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers hervorgerufenen Notstand oder in einer durch ein solches Ereignis geschwächten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002815.X03Im RIS seit
08.08.2003Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012